Spitzensteuersatz („Reichensteuer“) teilweise verfassungswidrig
Gericht erklärt Reichensteuer für teilweise verfassungswidrig
Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte eines Arbeitnehmers mit einem Gehalt von über 1.5 Millionen € dem Spitzensteuersatz von 45 Prozent für Einkommen über 250.000 € bei Ledigen und über 500.000 € bei Verheirateten. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Denn im Jahr 2007 wurden sehr gut verdienende Angestellte wie er dem Spitzensteuersatz unterworfen. Selbstständige Unternehmer und Freiberufler, die gleich hohe Einkünfte erzielten, unterlägen hingegen nur einem Höchststeuersatz von 42 Prozent.
Das Gericht gab ihm Recht. Der Umstand, dass im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie Steuerpflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften einem Steuersatz von 45 Prozent unterworfen worden seien, andere Steuerpflichtige hingegen maximal 42 Prozent hätten zahlen müssen, sei als verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu bewerten. Ein erkennbarer Rechtfertigungsgrund, gerade sehr gut verdienende Arbeitnehmer steuerlich besonders stark zu belasten, sei vom Gesetzgeber nicht angeführt worden. Die verfassungsrechtlichen Zweifel bezögen sich dabei nur auf das Jahr 2007. Mit dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 unterlägen alle Steuerpflichtigen, egal welche Einkünfte sie erzielen, bei hohem Einkommen dem Steuersatz von 45 Prozent (FG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2013, Az. 1 K 2309/09 E).
Das Gericht legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vor.
- Kommentieren
- 5606 Aufrufe