Mindestumlage der Finanzwirtschaft für die BaFin ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat jetzt die Mindestumlage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) für verfassungskonform erklärt. Das diesbezügliche Gesetz schreibt vor, dass die zu beaufsichtigten Unternehmen eine jährliche Umlage zahlen müssen, mit der die Behörde ihre Tätigkeit finanziert. Für die Höhe dieser Umlage ist der Geschäftsumfang der einzelnen Unternehmen maßgeblich. Ein Finanzportfolioverwalter hatte die Erhebung als verfassungswidrig beanstandet. Das BverfG hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Mindestumlage nach § 16 FinDAG entspreche den vom Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion besonders strengen finanzverfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen. Sie verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn der Mindestbetrag ist gerade nicht als Entgelt für bestimmte individuell zurechenbare Kontrollleistungen zu verstehen. Er soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder Aufsichtspflichtige von den Kontrollleistungen profitiert, die ihm oder anderen Aufsichtspflichtigen gegenüber erbracht werden und zur Stabilität des Marktes beitragen, auf die er zur Entfaltung seiner Geschäftstätigkeit angewiesen ist (BverfG, Urteil vom 06. 10. 2009, Az.: 2 BvR 852/07).
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