Amtsgericht bestätigt fristlose Kündigung einer Mietwohnung wegen starken Rauchens
Geruchsbelästigung wegen starken Rauchens begründet fristlose Kündigung
Bereits im Vorfeld des eigentlichen gerichtlichen Verfahrens hatte der Fall des gekündigten kettenrauchenden Mieters für Schlagzeilen gesorgt. Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hatte den Antrag des Mieters auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt, das Landgericht (LG) Düsseldorf gab dem PKH-Antrag hingegen statt.
Die Vermieterin hatte dem Mieter fristlos gekündigt, weil dieser die anderen Parteien im Haus unzumutbar belästige, indem er die Fenster ständig geschlossen halte und seine Aschenbecher nicht entleere. Der Rauch sei dadurch über das Treppenhaus entwichen. Der Mieter hatte dies bestritten. Er meinte, die Vermieterin wolle ihn loswerden, um aus der Wohnung mehr Geld herauszuholen. Die Vermieterin hatte den Mieter vor der Kündigung mehrfach abgemahnt.
Das Gericht erklärte die Kündigung für wirksam. Zwar dürfe ein Mieter in seiner Wohnung grundsätzlich rauchen. Dies sei von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses müsse es jedoch nicht dulden, dass Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führe (AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2013, Az.: 24 C 1355/13).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Mieter kann Berufung zum Landgericht (LG) einlegen.
- Kommentieren
- 7395 Aufrufe