Gericht stärkt Rechte von Rauchern im Kampf gegen Wohnungskündigung
Kehrtwende: Landgericht gewährt rauchendem Mieter Prozesskostenhilfe
Die auf Räumung der Wohnung klagende Vermieterin hatte das Mietverhältnis gekündigt, weil sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hatten. Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hatte den Antrag des Mieters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Verteidigung gegen die Klage zurückgewiesen. Die hiergegen beim LG Düsseldorf erhobene sofortige Beschwerde des Mieters hatte Erfolg. Der Beschluss des LG ist rechtskräftig. Der Prozess wird nunmehr vor dem AG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 24 C 1355/13 fortgeführt.
Die Richter des LG wiesen darauf hin, dass der Bundesgerichtshof (BGH) das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zähle und diese Rechtsprechung auch nach dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über das Passivrauchen nicht geändert habe. Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung könne die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragstellers nicht ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint werden. Hinzu komme, dass die Kündigung möglicherweise gegen Treu und Glauben verstoße, weil der Mieter seit etwa 40 Jahren in der Wohnung stark rauche und die Vermieterin in Kenntnis dieser Rauchgewohnheiten gleichwohl im Jahr 2008 mit ihm einen „neuen“ Mietvertrag abgeschlossen habe (LG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2013, Az.: 21 T 65/13).
- Kommentieren
- 7111 Aufrufe