Trotz Verkehrssicherungspflicht – Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei sein
Kunde zieht sich bei Sturz auf vereistem Parkplatz schwere Verletzung zu
Öffentliche Parkplätze müssen nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden. Vielmehr ist es auch auf belebten Abstellplätzen hinzunehmen, dass die Fahrzeugbenutzer kleine, gut sichtbare Eisflächen umgehen oder übersteigen müssen, ehe sie den rutschfreien Bereich erreichen. Im Ausgangsfall hatte sich der spätere Kläger nachmittags zu einer Niederlassung der beklagten Sparkasse begeben. Er stellte sein Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz ab. Als er es verlassen hatte und auf dem Weg zur Sparkasse war, glitt er auf einer ca. 50 cm großen, gut sichtbaren Eisfläche aus, stürzte und zog sich u.a. eine folgenreiche Sprunggelenksverletzung zu. Der Kläger lastet der Beklagten an, den Parkplatz nicht genug geräumt zu haben und verlangte u. a. 2.640,- € Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- €. Das Landgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, es bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass er möglichst gefahrlos benutzt werden könne. Der Parkplatz sei vorliegend aber großflächig eisfrei gewesen. Es habe nur vereinzelt vereiste Stellen gegeben, denen der Kläger hätte ausweichen können. Daher habe die Beklagte keinen Pflichtverstoß begangen, der Kläger habe seinen Sturz selbst zu verantworten.
Verkehrssicherungspflicht gilt für Kommunen wie Unternehmen
Bezüglich der Berufung wies das OLG den Kläger darauf hin, dass das Landgericht richtig entschieden und die Berufung daher keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Sparkasse habe ihrer Versicherungspflicht genügt, da der Platz großflächig geräumt gewesen sei. Die kleine Eisfläche habe lediglich eine Ausdehnung von etwa 50 cm gehabt und sei vom Kläger auch erkannt worden. Der Kläger hätte die Stelle daher problemlos umgehen oder überschreiten können, um sicheren Fußes in das Gebäude zu gelangen. Das Gericht stellte auch klar, dass die Sparkasse als Wirtschaftsunternehmen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten als die Kommune habe. In beiden Fällen gehe es um einen Parkplatz, der einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern eröffnet sei. Deshalb unterlägen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht in diesen Fällen jeweils den gleichen Regeln (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 10.01.2012; Az.: 5 U 1418/11).
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