Fernabsatz: Bei Rücktritt müssen Verbrauchern auch die Hinsendekosten erstattet werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware belasten darf, wenn vom Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht wird. Im Ausgangsfall hatte ein Verbraucherverband gegen ein Versandhandelsunternehmen geklagt, dass den Kunden für die Zusendung Versandkosten von pauschal 4,95 € in Rechnung stellt. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Auch die Revision des Unternehmens hatte keinen Erfolg. Der BGH hatte diesbezüglich das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es gehe darum, ob die Fernabsatz-Richtlinie (Richtlinie 97/7/EG) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er widerrufen habe. Dies hat der EuGH bejaht und nachgewiesen, dass eine derartige Regelung dem Richtlinienziel zuwiderlaufe (EuGH, Urteil vom 15.04.2010; Az.: Rs. C-511/08). Der BGH setzte daraufhin die Entscheidung der Luxemburger Richter dementsprechend um (BGH, Urteil vom 07.07. 2010; Az.: VIII ZR 268/07).
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