Verfahrensdauer: 9 Jahre für sozialrechtliche Klage sind auch dem BVerfG zuviel
Das Bundesverfassungsericht (BverfG) hat entschieden, dass die neunjährige Dauer einer sozialrechtlichen Klage mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar ist. Die Beschwerdeführerin, eine Vertragsärztin, hatte beim Sozialgericht Klage wegen mehrerer Honorarbescheide erhoben, die sie im April 2000 um zwei weitere Honorarbescheide erweiterte. Das Sozialgericht ergriff bis 2009 trotz mehrfacher Urteile höherer Instanzen weder verfahrensfördernde Maßnahmen noch erging bis heute eine Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Untätigkeit des Sozialgerichts in diesem Verfahren die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Nach Abwägung der konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens sei es verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, dass über den Abschluss des durch den Schriftsatz vom 02.04.2000 eingeleiteten erstinstanzlichen Verfahrens nach inzwischen über neun Jahren noch keine Klarheit besteht (BverfG, Urteil vom 24.09.2009, Az.: 1 BvR 1304/09).
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