Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist zulässig
Bundesrichter bestätigen Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
Eine Arbeitnehmerin war seit 1987 in einem Unternehmen als Industriekauffrau beschäftigt. Am 01.05.2010 wurde ein Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers bestellt. Bereits zuvor hatte der Arbeitgeber mit Zustimmung des Insolvenzverwalters die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört. Mit Schreiben vom 03.05.2010 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.
Das Kündigungsschreiben enthielt außerdem einen Hinweis auf die sich aus § 622 BGB ergebenden Kündigungsfristen und deutete darauf hin, dass § 113 der Insolvenzordnung (InsO) eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Die Beschäftigte war der Auffassung, die Kündigungserklärung sei zu unbestimmt und erhob deshalb Kündigungsschutzklage.
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