Sturz bei Jagd nach Räuber gilt nicht als Arbeitsunfall
Gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht für Sturz bei Jagd nach Räuber
Der Kläger, ein Biotechnologe aus Berlin, flog zu einem Kongress nach Barcelona. Nach einem Restaurantbesuch mit seiner Verlobten überfielen ihn zwei Männer und stahlen ihm die Brieftasche mit Bankkarten, Personaldokumenten und 120 €. Als der Kläger, der den Verlust sogleich bemerkt hatte, den Tätern nachsetzte, stellte ihm einer der Räuber ein Bein. Der Kläger stürzte und brach sich den linken Ellenbogen.
Die zuständige Unfallkasse lehnte die Feststellung eines versicherten Arbeitsunfalls ab. Bei lebensnaher Betrachtung sei es dem Kläger ausschlaggebend um die Wiedererlangung seines Eigentums gegangen und nicht um die Verfolgung oder Festnahme der Tatverdächtigen. Der Kläger zog vor Gericht und argumentierte, sein Ziel sei es gewesen, die Täter zu fangen. Weil der Haupttäter einen Kopf kleiner gewesen sei, habe er sich gute Chancen ausgerechnet, diesen bis zum Eintreffen weiterer Passanten festzuhalten.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall seien nicht nachweisbar. Zwar sei kraft Gesetzes versichert, wer sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, persönlich einsetzt. Dieser Versicherungsschutz gelte auch für Auslandsfälle. Zur Überzeugung des Gerichts sei es dem Kläger jedoch nicht in erster Linie um die vom Gesetz geschützte Verfolgung oder Festnahme gegangen, sondern auch um die Wiederbeschaffung der geraubten Brieftasche. Bei einer derartigen gemischten Handlungstendenz sei ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur gegeben, wenn die konkrete Verrichtung auch ohne die private Motivation vorgenommen worden wäre. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Der Kläger hätte die Täter nicht verfolgt, wenn diese ihm nicht die Brieftasche gestohlen hätten (SG Berlin, Urteil vom 12.03.2013, Az.: S 163 U 279/10).
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