Arbeitszeitbetrug rechtfertigt fristlose Kündigung
Arbeitszeitbetrug: Versehentliche Fehleintrag bei der Arbeitszeit kann den Job kosten
Eine Arbeitnehmerin erfasste die von ihr geleisteten Arbeitszeiten handschriftlich auf Zeitkarten. Für einen Tag, an dem sie nicht gearbeitet hatte, war auf ihrer Zeitkarte eine geleistete Arbeitszeit von sechs Stunden eingetragen. Als der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin fristlos wegen Arbeitszeitbetruges. Die Beschäftigte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen ihren Rauswurf. Sie könne sich nicht erklären, wie es zu dem Fehleintrag auf der Zeiterfassungskarte gekommen sei. Wenn die falsche Eintragung überhaupt von ihr stammen sollte, dann sei dies jedenfalls nur versehentlich geschehen. Eine Abmahnung hätte genügt.
Das Gericht teilte die Auffassung der Beschäftigten nicht. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen. Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit wahrheitsgemäß zu dokumentieren, könne grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dabei komme es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Denn der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können. Nutze ein Arbeitnehmer die fehlende Kontrollmöglichkeit aus, um die Zeiterfassungskarte falsch auszufüllen, so zerstöre dieses Verhalten das für eine weitere Zusammenarbeit notwendige Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber unwiederbringlich.
Die Arbeitnehmerin habe ihre Arbeitszeit im Streitfall zumindest bedingt vorsätzlich falsch dokumentiert. Bedingter Vorsatz werde in Abgrenzung zur Fahrlässigkeit definiert als das billigende Inkaufnehmen eines Erfolges – im Streitfall die unrichtige Arbeitszeiterfassung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2012, Az.: 10 Sa 270/12).
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