Auch Ältere mit Berufserfahrung können sich als Berufsanfänger bewerben
Ausschreibung einer Stelle für Berufsanfänger kann Altersdiskriminierung indizieren
Ältere Beschäftigte haben es bekanntlich nicht leicht auf dem Arbeitsmarkt. Bedenklich stimmt dabei, dass inzwischen bereits 36-jährige Bewerber scheinbar zum alten Eisen gehören und wegen ihres Alters abgelehnt werden.
Diese Erfahrung musste ein Volljurist machen, der sich bei einem Krankenhaus um eine Stelle beworben hatte. Die Klinik hatte in Zeitungen Stellenanzeigen mit folgendem Inhalt aufgegeben:
„Die C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften. Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm für Hochschulabsolventen/Young Professionells: Traineeprogramm an der C. Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert und dem Programm „C“ zugeführt werden. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt.“
Der Kläger, ein zum damaligen Zeitpunkt 36-jähriger Volljurist mit mehrjähriger Berufserfahrung, erhielt auf seine Bewerbung eine Absage. Dies sah er als eine Benachteiligung wegen seines Alters an und verlangte eine Entschädigung von der Klinik. Die Krankenhausleitung bestritt eine Diskriminierung. Sie habe eine Auswahl nach den Examensnoten getroffen und nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen, die Examensnoten von gut oder sehr gut aufzuweisen hätten.
Das Gericht gab dem Kläger teilweise Recht. Die Stellenausschreibung begründe ein Indiz für eine Benachteiligung des Klägers wegen dessen Alters. Dieses Indiz könnte die beklagte Klinik widerlegen, wenn sie nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hätte, weil sie als öffentliche Arbeitgeberin gemäß Art. 33 Abs. 2 GG (Grundgesetz) Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu besetzen hatte. Da der Kläger eine solche Bewerberauswahl durch die Beklagte bestritten hatte, sei die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (BAG, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 8 AZR 429/11).
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