Männlicher Nachhilfelehrer klagt vergeblich gegen Diskriminierung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat laut einem jetzt veröffentlichten Urteil die Berufung eines Mannes zurückgewiesen, der auf Entschädigung wegen einer vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts klagte. Der Kläger, der schon während seines Studiums als Nachhilfelehrer gearbeitet hatte, hatte sich vergeblich auf eine Internet-Anzeige beworben, in der eine weibliche Hausaufgabenbetreuung für zwei Schülerinnen gesucht wurde.
Das Arbeitsgericht Köln wies seine Klage in erster Instanz ab. Das Urteil wurde u. a. damit begründet, dass die Entscheidung, die Hausaufgabenbetreuung von Mädchen nur einer Frau zu übertragen, wegen des in Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz geschützten Erziehungsrechts der Eltern zu respektieren sei. Der Kläger wandte in der Berufung zum LAG ein, mit der gleichen Argumentation müsste es dann auch Eltern erlaubt sein, Lehrer eines bestimmten Geschlechts in öffentlichen Schulen abzulehnen.
Die Richter des LAG ließen diese Fragen offen und entschieden, dass eine Benachteiligung schon deshalb nicht erfolgt sei, weil die Stelle schon besetzt war, als die Bewerbung des Klägers einging (LAG Köln, Urteil vom 01.10.2010; Az.: 4 Sa 796/10).
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