BAG rüffelt Landesarbeitsgericht: Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei der Stellenbesetzung muss entschädigt werden
Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem Mann, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung laut gestriger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Im Ausgangsfall hatte sich die Klägerin - eine Abteilungsleiterin bei SonyBMG -, auf die ausgeschriebene Stelle ihres Vorgesetzten beworben. Der Arbeitgeber besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Diese verlangte Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Der Arbeitgeber behauptete, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht (LAG) wies sie ab. Das BAG hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und verwies zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück (BAG, Urteil vom 24.08.2008; Az.: 8 AZR 257/07). Die Bundesrichter waren der Meinung, die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung vermuten lassen könnten. Bei der erneuten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht nach Beweisaufnahme angenommen, dass auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts bei der Beförderungsentscheidung begründen. Die Entschädigungsklage wurde deshalb wiederum abgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin hat das BAG die Entscheidung des LAG erneut aufgehoben und die Sache wieder zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dem Gericht seien bei der Tatsachenfeststellung und bei der Verneinung der Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin Rechtsfehler unterlaufen (BAG, Urteil vom 27.01.2011; Az.: 8 AZR 483/09).
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