Bundesarbeitsgericht erklärt Klausel zur Streichung des Weihnachtsgelds für unwirksam
Wenn der Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer zahlt, ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der Beschäftigte aus diesem regelmäßigen Verhalten laut gestriger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich schließen, dass der Arbeitgeber sich dauerhaft verpflichten wolle. Eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs dabei nicht verhindern. Im Ausgangsfall hatte der Arbeitnehmer von 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes erhalten, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte der Arbeitgeber 2008 unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag die Gratifikation. Die Klausel lautet:
„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“
Der diesbezüglichen Klage des Arbeitnehmers gab das Arbeitsgericht statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Die Erfurter Bundesrichter sprachen jedoch dem Beschäftigten den Anspruch zu. Ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ könne zwar einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen. Allerdings dürfe dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt nicht mehrdeutig, sondern müsse klar und verständlich sein. Die hier vom Arbeitgeber verwendete Klausel sei unklar und nicht eindeutig formuliert. Sie ist nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten. Die Klausel kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Ferner setze der vorbehaltene Widerruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden sei (BAG, Urteil vom 08.122010; Az.: 10 AZR 671/09).
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