Unwirksame Ausschlussklausel – Arbeitgeber muss trotz Kündigung Weihnachtsgeld zahlen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat jetzt entschieden, dass Bestimmungen eines Arbeitsvertrages, die den Anspruch auf Weihnachtsgeld ausschließen, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung im gekündigten Zustand befindet, ohne danach zu differenzieren, ob die Kündigung im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt, unwirksam sind.
Im Ausgangsfall verlangte der Arbeitnehmer trotz einer wirksamen Kündigung im November 2009 seine Weihnachtsgratifikation. Der Vertrag enthielt u.a. folgende Klauseln: „Der Angestellte erhält für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.900 €. Der Anspruch auf die Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet.“ Der Arbeitgeber verweigerte die Gratifikation unter Berufung auf diese Bestimmungen. Da das Arbeitsverhältnis am 23.11.2009 gekündigt wurde, habe es sich zum Auszahlungszeitpunkt im Dezember in einem gekündigten Zustand befunden - ein Anspruch sei deshalb ausgeschlossen. Der klagende Arbeitnehmer hielt die Bestimmung für unwirksam und zog vor Gericht.
Arbeitsgericht und LAG gaben ihm Recht. Die Vertragsklauseln seien laut den Regeln zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Laut der Klausel würde ein Anspruch auf Weihnachtsgeld auch dann entfallen, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gar nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen würde (bspw. bei einer betriebsbedingten Kündigung). Dies sei bei typisierender Betrachtung nicht interessengerecht (LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2010; Az.: 15 Sa 812/10).
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