Auch Leiharbeitnehmer können Anspruch auf übertarifliche Zulage beim Urlaubsgeld haben
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich jetzt mit übertariflichen Zulagen zum Urlaubsgeld von Leiharbeitnehmern beschäftigen müssen. Der Kläger war bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV BZA) Anwendung. Danach hat der Leiharbeitnehmer während des Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie auf die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien darüber hinaus eine Zulage in Höhe von 6,96 € für den Einsatz bei einer bestimmten Firma (Entleiherzulage) sowie 0,81 € Schicht-Nachtarbeitspauschale. Diese Vergütungsbestandteile zahlte die Beklagte weder während des Urlaubs noch im Rahmen der Urlaubsabgeltung. Der Kläger verlangt deshalb eine weitere Zahlung in Höhe von 936,06 € brutto. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen schließe der hier einschlägige § 13 MTV BZA den Anspruch auf Weiterzahlung der übertariflichen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs nicht aus. Die Vorgabe regelt ausschließlich die urlaubsrechtliche Behandlung der tariflichen Ansprüche und weicht insofern nicht vom Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ab. Die Erfurter Richter konnten den Fall allerdings nicht abschließend entscheiden, da Feststellungen zur durchschnittlich verdienten Schicht-Nachtarbeitspauschale in den maßgeblichen Referenzzeiträumen des Beschäftigten fehlten (BAG, Urteil vom 21.09. 2010; Az.: 9 AZR 510/09).
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