Leiharbeiter erhalten den vollen Urlaubslohn
Arbeitgeber sind nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verpflichtet, ihren Leiharbeitnehmern den vollen Urlaubslohn einschließlich außertariflicher Zulagen zu zahlen.
Der Fall aus der Praxis
Ein Zeitarbeitsunternehmen bezahlte seinen Mitarbeitern den Lohn gemäß dem einschlägigen Manteltarifvertrag, der für Personaldienstleistungen in dieser Branche Anwendung findet. Darüber verpflichtete sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag zur Zahlung einer Entleiherzulage und einer Nachtschichtpauschale. Ein Mitarbeiter verlangte für die Dauer seines Urlaubs sowohl das tariflich vorgesehene Urlaubsentgelt als auch die individuell mit seinem Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbarten Zulagen. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Forderung des Arbeitnehmers zu erfüllen. Der Urlaubsanspruch sei laut Tarifvertrag auf das tarifliche Entgelt und die im Tarifvertrag vorgesehenen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit begrenzt. Der Mitarbeiter zog vor Gericht.
Das sagt der Richter
Mit Erfolg. Die Bundesrichter wiesen die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) zurück. Sie betonten jedoch, dass sie die Forderung des Arbeitnehmers dem Grunde gerechtfertigt hielten, denn die Bestimmung im Tarifvertrag schließe eine darüber hinaus gehende Geltendmachung von übertariflichen Vergütungsbestandteilen nicht aus. Insofern sei von den Tarifparteien lediglich eine Grenze für die tarifrechtlich verankerten und urlaubsrelevanten Ansprüche geschaffen worden (BAG, Urteil vom 21.09.10, Az.: 9 AZR 510/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern ein Urlaubsentgelt bezahlen, wenn diese ihre Erholungszeit antreten. Im Gegensatz zum „Urlaubsgeld“ ist dieser Anspruch gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Die Höhe des Urlaubsentgelts bemisst sich grundsätzlich nach dem vor dem Urlaub durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt. Nach § 11 Abs. 1 BUrlG kommt es auf den Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn an.
So errechnen Sie den durchschnittlichen Verdienst
1. Grundvergütung
2. Zuschläge (Erschwernis-, Nachtarbeits-, Schicht-, Schmutz-, Gefahren-, Akkord-, Auslands-, Orts-, Familien-, Sonntags- und Feiertagszuschläge)
3. Provisionen
4. Prämien
5. Sachbezüge (wenn sie nicht während des Urlaubs weitergewährt werden)
6. Umsatzbeteiligungen
7. Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
8. pauschalierter Aufwendungsersatz
Wichtiger Hinweis
Überstundenvergütungen sind bei der Verdienstberechnung nicht zu berücksichtigen, schwankender Akkordlohn dagegen schon.
Vorsicht
Eine Vereinbarung, die darauf abzielt, einem Arbeitnehmer während des Urlaubs eine geringere Arbeitsvergütung auszuzahlen, ist nichtig.
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