Mit 65 ist lang noch nicht Schluss - Gericht kippt starre Altersgrenze im Tarifvertrag
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg hat jetzt abweichend vom BAG entschieden, dass es bei einer starren Regelung der Altersgrenze einer einzelfallbezogenen Begründung dafür bedarf, warum die tarifliche Regelaltersgrenze geeignet und erforderlich ist, um legitime Ziele zu erreichen. Im entschiedenen Fall hatte sich ein Mitarbeiter der Hamburger Hochbahn AG gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der tariflichen Altersgrenze von 65 Jahren gewendet. Das ArbG Hamburg gab seiner Klage statt. Die Regelung des Manteltarifvertrags verstoße gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot wegen Alters im AGG. Dem Arbeitgeber sei es in dem Verfahren trotz seiner Berufung auf die Sozialpolitik nicht gelungen, Gründe anzuführen, die die Altersgrenzenregelung rechtfertigen. Grundsätzlich könne eine Altersgrenze durch rechtmäßige Ziele, insbesondere durch sozialpolitische Ziele, gerechtfertigt sein. Dies setze voraus, dass diese Altersgrenze ein geeignetes und erforderliches Mittel ist, um diese Ziele zu erreichen. Insbesondere habe der Arbeitgeber nicht ausgeführt, wodurch sichergestellt sei, dass die Stellen, die durch die Altersgrenzenregelung frei werden, neu besetzt werden. Die Besetzung der freien Stellen sei aber Voraussetzung dafür, dass die angeführten sozialpolitischen Ziele erreicht werden können (Eignung der Maßnahme). Zudem fehle es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob nicht auch ohne eine starre Altersgrenzenregelung eine ausreichend große Zahl der rentenberechtigten Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz aufgeben würde, sodass die angeführten beschäftigungspolitischen Ziele erreicht werden (Erforderlichkeit der Maßnahme) könnten (ArbG Hamburg, Urteil vom 26.07.2010; Az.: 22 Ca 33/10).
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