Bezeichnung eines Bewerbers als AGG-Hopper berechtigt nicht zu Schadenersatz
Bezeichnet ein Arbeitgeber einen Stellenbewerber im Verlauf eines Rechtstreits wegen einer Diskriminierung als AGG-Hopper, muss er laut Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg keine Entschädigung zahlen. Der 45 Jahre alte Kläger hatte sich bei einer Zeitarbeitsfirma beworben, die Stelle jedoch nicht erhalten, weil sich das Unternehmen für eine jüngere Bewerberin entschied. Die Stellenanzeige enthielt die Formulierung "Wir bieten Ihnen die Möglichkeit eigene Ideen und Vorstellungen in ein junges, erfolgreiches Team einzubringen." Daraufhin forderte er Schmerzensgeld von mindestens 30.000 Euro wegen einer Diskriminierung aus Altersgründen. Erkundigungen des Arbeitgebers im Internet (sogenanntes AGG-Archiv) ergaben, dass über den Bewerber weitere Anfragen wegen Entschädigungsforderungen aufgrund von Benachteiligungen vorlagen. Innerhalb eines Jahres habe sich der Kläger achthundertfünfzigmal beworben und 11 Prozesse wegen Diskriminierung geführt. Im Verlauf des aktuellen Verfahrens fiel seitens des Zeitarbeitsunternehmens die Äußerung, der Kläger sei ein „AGG-Hopper“. Sowohl dafür als auch für die Nachforschungen beim AGG-Archiv verlangte er Entschädigung, da sein Persönlichkeitsrecht verletzt sei.
Das LAG war anderer Auffassung. Innerhalb eines Arbeitsgerichtsprozesses sei diese Bezeichnung im Rahmen von Ansprüchen aus dem AGG fast schon zu einem juristischen Begriff geworden. Gemeint sei damit, dass ein Bewerber seine Bewerbung nicht ernst meint, was eine im Rahmen des § 15 AGG zu prüfende Frage ist, die der Beklagte aufwerfen darf. Auch die Datenübermittlung via AGG-Archiv sei zulässig. Zwar könne darin ein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht liegen, der Beklagte dürfe dennoch auf diese Informationsquelle zurückgreifen, um eine sinnvolle Verteidigung aufzubauen. Die Altersdiskriminierung bestätigte das Gericht und sprach dem Kläger 5.000 € zu. Begründung: Das Merkmal "junges Team" in einer Stellenausschreibung stelle einen ein Verstoß gegen das AGG dar (LAG Hamburg, Urteil vom 23.06.2010; Az.: 5 Sa 14/10).
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