Arbeitgeber kann Handyverbot auch ohne Betriebsrat erlassen
Arbeitgeber, die die private Handy-Nutzung während der Arbeitszeit verbieten möchten, müssen laut einer gerade veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hierfür nicht die Zustimmung des Betriebsrats einholen.
Geklagt hatte der Betriebsrat eines Altenheims. Die Arbeitgeberin hatte zuvor ohne Anhörung bzw. Zustimmung des Betriebsrats eine Dienstanweisung erlassen, die die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verbot, und entsprechende Mitteilungsblätter ausgehängt. Die Mitarbeitervertretung sah darin einen Rechtsverstoß, da es sich hier um ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten handele. Der Arbeitgeber habe dies zu unterlassen.
Das LAG wies den Antrag des Betriebsrats ab. Dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auf die private Handy-Nutzung verzichten, sei laut Auffassung der Richter eine Selbstverständlichkeit. Das Verbot eines Arbeitgebers, während der Arbeitszeit private Handys zu benutzen, unterliege nicht dem Mitbestimmungsrecht und kann von daher auch ohne Zustimmung des Betriebsrats vom Arbeitgeber ausgesprochen werden. Es handelt es sich bei einem solchen Verbot nicht um ein laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten, sondern um eine Anordnung des Arbeitgebers zur unmittelbaren Konkretisierung der Arbeitspflicht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2009; Az.: 6 TaBV 33/09).
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