Kündigung eines Azubis während der Probezeit trotz Zustimmungsverweigerung des Personalrats zulässig
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat gestern unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts die Klage einer Auszubildenden beim Bezirksamt abgewiesen. Diese hatte sich gegen eine Kündigung durch das Bezirksamt innerhalb der Probezeit gewandt; das Bezirksamt hatte die Kündigung mit der mangelnden Eignung der Auszubildenden begründet und sich unter anderem darauf berufen, dass diese im Zusammenhang mit einer Fehlzeit ihre vertraglichen Nebenpflichten verletzt hätte. Hinzugekommen sei, dass sie während der ersten zwei Wochen des Ausbildungsverhältnisses bereits an vier Tagen krankheitsbedingt gefehlt habe. Das Landesarbeitsgericht hat die diesbezüglich erfolgte Zustimmungsverweigerung des Personalrats für nicht hinreichend konkret begründet und daher für unbeachtlich erachtet. Es sei nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe oder dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (z. B. Willkür, Maßregelungsverbot) unwirksam sein könnte (LAG Berlin, Urteil vom 25.05.2010; Az.: 11 Sa 887/10).
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