Wettbewerbsverbot – Marketingleiter hat trotz Konkurrenztätigkeit Anspruch auf Karenzentschädigung
Laut HGB ist ein nachträgliches Wettbewerbsverbot bei Arbeitnehmern insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass ein solcher Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet. Es genügt schon die Einhaltung des verbindlichen Teils.
Im Ausgangsfall war ein Marketingleiter mehrere Jahre für einen Fenster- und Türenhersteller tätig, der seine Produkte ausschließlich an den Fachhandel lieferte. Nach vereinbartem Wettbewerbsverbot war der Arbeitnehmer verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit dem Arbeitgeber in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch solche, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Mann arbeitete nach seinem Ausscheiden als selbständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster an den Endverbraucher. Die Vorinstanzen hatten seine Klage auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung abgewiesen - die Revision war dagegen erfolgreich. Das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diente nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot war daher insoweit unverbindlich. Da der Kläger das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, besteht auch der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung (BAG, Urteil vom 21. 04. 2010; Az.: 10 AZR 288/09).
Weitere Informationen zu diesem Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Entschädigung gibt’s auch bei nur teilverbindlichem Wettbewerbsverbot.
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