Verstoß gegen Diskriminierungsverbot - EuGH kippt deutsche Altersregelung bei Kündigungen
Die deutsche Regelung des § 622 BGB, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot. Dies entschied heute im Fall Kücükdeveci der europäische Gerichtshof (EuGH). Bereits im Fall Mangold aus dem Jahr 2005 hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Verbot der Altersdiskriminierung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen ist und durch die Richtlinie 2000/78 wird. Nach deutschem Arbeitsrecht verlängern sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen stufenweise mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses. Vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegende Beschäftigungszeiten werden bei der Berechnung jedoch nicht berücksichtigt.
Der EuGH urteilte, dass diese Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthalte, die auf dem Kriterium des Alters beruhe. Sie behandele Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind. Obwohl die Ziele dieser Kündigungsregelung zur Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gehören und daher legitim sind, ist die Regelung zur Erreichung dieser Ziele nicht angemessen oder geeignet. Der Gerichtshof stellt abschließend fest, dass es dem nationalen Gericht obliegt, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt. Dies gilt unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, den EuGH um eine Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Verbots zu ersuchen (EuGH, Urteil vom 19.01.2010; Az.: C-555/07)
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