Feuerwehr und Zahnärzte: EuGH bestätigt berufliche Höchstaltersgrenzen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält es grundsätzlich für zulässig, das Höchstalter für die Einstellung bestimmter Feuerwehrleute auf 30 Jahre und das Alter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre festzulegen. Im ersten Fall hat das Land Hessen das Höchstalter für die Einstellung von Feuerwehrleuten, die insbesondere bei der Brandbekämpfung eingesetzt werden, auf 30 Jahre festgesetzt. Im zweiten Fall sah das deutsche Sozialgesetzbuch vor, dass die Zulassung eines Vertragszahnarztes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendervierteljahres endete, in dem der Vertragszahnarzt das 68. Lebensjahr vollendete. Außerhalb dieses Vertragszahnarztsystems können Zahnärzte ihren Beruf unabhängig von ihrem Alter ausüben. Laut EuGH stelle die Altersgrenze für Feuerwehrleute keine verbotene Diskriminierung wegen des Alters dar, wenn sie Feuerwehrleute betrifft, die unmittelbar an der Brandbekämpfung beteiligt sind – die Altersgrenze für Zahnärzte ist dagegen nur dann keine solche Diskriminierung, wenn diese Begrenzung in geeigneter und widerspruchfreier Weise einem Ziel des Gesundheitsschutzes oder der Beschäftigungspolitik dient. Bezüglich der Zahnärzte hielt der Gerichtshof fest, dass es ein Mitgliedstaat zulässigerweise für erforderlich halten kann, für die Ausübung eines ärztlichen Berufs eine Altersgrenze festzulegen, um die Gesundheit der Patienten zu schützen Es sei hier Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welches Ziel mit der Altersgrenze für Vertragszahnärzte verfolgt werde (EuGH, Urteile vom 12. 01. 2010; Az.: C 229/08 und C-341/08).
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