AGG: Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Stellenbesetzung aufgrund vermuteter Behinderung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem gestern gesprochenen Urteil klargestellt, dass die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt ist, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Ein Arbeitgeber hatte die Stelle eines Biologen ausgeschrieben. Der Kläger - ein promovierter Diplom-Biologe - hat sich erfolglos darauf beworben. Während der Bewerbungsgespräche wurde der Kläger gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Arbeitgeber, dass bestimmte Anzeichen beim Bewerber auf Morbus Bechterew schließen ließen. Mit seiner Klage begehrte der Biologe eine Entschädigungszahlung nach AGG.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe mit seinen Fragen und Äußerungen nur auf das Vorliegen einer Krankheit und nicht einer Behinderung gezielt, ist das BAG nicht gefolgt. Die in einem Bewerbungsgespräch gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen (BAG, Urteil vom 17. 12. 2009, Az.: 8 AZR 670/08).
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