Wiederholungsschulung für Betriebsrat kann verweigert werden
Arbeitgeber müssen Betriebsratsmitglieder nicht ohne Weiteres zum wiederholten Mal für eine Schulung freistellen und die anfallenden Kosten dafür tragen. Laut Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (LAG) gilt dies zumindest dann, wenn beide Seminare ihrer Ausschreibung nach zu mehr als der Hälfte deckungsgleich sind Es ging um einen Betriebsrat, der ein Mitglied mit ordnungsgemäßem Beschluss zu einem Seminar zum Thema "Arbeitsschutz und Unfallverhütung" entsenden wollte. 1 ½ Jahre zuvor hatte dieser bereits an einem Seminar zum "Gesundheitsschutz" teilgenommen. Wegen thematischer Ähnlichkeiten sah der Arbeitgeber die neuerliche Schulung als nicht erforderlich an und verweigerte die Freistellung sowie die Kostenübernahme. Nach dem Arbeitsgericht wies nun auch das LAG einen entsprechenden Antrag zurück. In ihrer Begründung folgten die Richter größtenteils der Vorinstanz, die festgestellt hatte, dass die Teilnahme an der Schulung deswegen nicht als erforderlich anzusehen sei, weil das Betriebsratsmitglied bereits eine ähnliche Schulung besucht habe. Um sich die für die Betriebsratspraxis notwendigen Grundkenntnisse zu verschaffen, genüge in der Regel eine einmalige Schulung. Wenn der Betriebsrat spezielle, über Grundkenntnisse hinausgehenden Schulungsbedarf hat, der eine Teilnahme erforderlich mache, müsse er dies anhand eines aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlasses nachweisen. Der bloße Verweis auf den eigenen Ermessensspielraum genüge nicht. Gleichfalls reiche es nicht, pauschal auf die Mitgliedschaft des Betriebsrats im Arbeitssicherheitsausschuss zu verweisen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 6 TaBV 18/09).
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