Ungebührliches Verhalten rechtfertigt keine Kündigung
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein angestellter Pressefotograf zu einem angemessenen Auftreten in der Öffentlichkeit verpflichtet und darf den Ruf und die Beziehungen des Arbeitgebers zu Kunden und Informanten nicht durch unkorrektes Verhalten beschädigen. Eine ordentliche Kündigung wegen Verletzung dieser vertraglichen Pflicht kommt aber nur in Betracht, wenn dem Fotografen durch eine vergebliche Abmahnung deutlich gemacht worden ist, welches Verhalten von ihm konkret erwartet wird und dass bei erneuter Pflichtverletzung der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (BAG, Urteil vom 23.06.2009, Az.: 2 AZR 283/08).
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