Verschwiegenheitserklärung – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kann auch zu weit gehen
Das Betriebsverfassungsrecht hat dem Betriebsrat zahlreiche Beteiligungsrechte eingeräumt. Dies verleitet manche Vertretungen dazu, in Einzelfällen vor Gericht mehr zu beanspruchen, als ihnen rechtlich zusteht. In einem gerade vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall obsiegte jetzt der Arbeitgeber.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitgeber verlangte von seinen Mitarbeitern den Abschluss formularmäßiger, Verschwiegenheitserklärungen. Der Betriebsrat machte mit einem sogenannten Globalantrag vor Gericht geltend, dass er in sämtlichen Fällen mitzubestimmen habe, in denen der Arbeitgeber den Abschluss derartiger Verschwiegenheitserklärungen verlange. Der Fall ging durch alle Instanzen.
Das sagt der Richter
Erst die Erfurter Bundesrichter wiesen den Betriebsrat in die Schranken. Ein Antrag, mit dem eine Arbeitnehmervertretung die Mitbestimmungspflichtigkeit jeglichen Verlangens nach der Abgabe inhaltlich gleichlautender Schweigeverpflichtungen festgestellt wissen will, könne grundsätzlich keinen Erfolg haben. Er erfasse nämlich auch Fälle, in denen sich die Schweigepflichterklärung auf das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer beziehe oder bereits gesetzliche Schweigepflichten bestünden (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.03.2009, Az.: 1 ABR 87/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Wenn das Gesetz bestimmt, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über eine bestimmte Angelegenheit nicht nur informieren, sondern diese vollinhaltlich mit ihm abstimmen muss, bevor er sie umsetzen kann, liegt ein echtes Mitbestimmungsrecht vor. Als Arbeitgeber dürfen Sie eine solche Maßnahme erst dann umsetzen, wenn der Betriebsrat ihr zugestimmt hat. Wird die Zustimmung nicht erteilt, können Sie die Einigungsstelle zur Entscheidung anrufen.
Vorsicht
Missachtet der Arbeitgeber dieses Verfahren, kann der Betriebsrat gemäß § 23 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei Gericht beantragen, dass er bei der angestrebten Maßnahme das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten muss.
Betriebsratsgier zahlt sich meist nicht aus
Manchmal schießen Betriebsräte bei ihren Anträgen vor Gericht über das Ziel hinaus.
Will der Betriebsrat sein Ansinnen auf alle erdenklichen Fallgestaltungen mittels Globalantrag erstrecken, haben Sie als der Arbeitgeber gute Chancen, den Prozess zu gewinnen. Wird nämlich nur eine einzige Konstellation vom Antrag erfasst, bei der dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht, ist der gesamte Antrag unbegründet.
Checkliste zum Download
Hier erfahren Sie, wann Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats generell ausgeschlossen sind.
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