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Betriebliche Mitbestimmung: Betriebsrat hat Auskunftsanspruch bei Abmahnungen

27. Juli 2012

Betriebliche Mitbestimmung verschafft Betriebsrat Auskunftsanspruch über Abmahnungen

Der Betriebsrat hat bei entsprechendem Bezug zu Mitbestimmungsrechten einen Auskunftsanspruch über erteilte Abmahnungen nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), auch wenn er bei der Erteilung von Abmahnungen selbst kein Mitbestimmungsrecht hat. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden (10 TaBV 63/11).

 Betriebsrat hat Auskunftsanspruch bei Abmahnungen 

Der Fall

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie im Bereich der Lager- und Abfalltechnik. In den Jahren 2002 bis 2010 erteilte sie mehreren Mitarbeitern Abmahnungen aufgrund der Weigerung Überstunden zu leisten, wegen der Verletzung von Meldepflichten bei Arbeitsunfähigkeit, wegen Radiohörens am Arbeitsplatz, wegen des Aufsuchens bestimmter Toiletten sowie aufgrund von Verstößen gegen das betriebliche Rauchverbot.

Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin sowohl am 26.08.2010 als auch am 07.09.2010 schriftlich dazu auf, ihm die Abmahnungen vorzulegen. Die Arbeitgeberin lehnte das Auskunftsbegehren des Betriebsrats mit der Begründung ab, diesem stehe kein Auskunftsanspruch zu. Der Betriebsrat zog daraufhin vor Gericht und beantragte die Feststellung, dass ihm ein Auskunftsanspruch gegen die Arbeitgeberin über erteilte Abmahnungen zusteht.

 

Das sagt das Gericht

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Betriebsrat hinsichtlich der erteilten Abmahnungen einen Auskunftsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG (siehe „Das sagt das Betriebsverfassungsgesetz“) habe. Danach müsse der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend unterrichten. Die Unterrichtung solle es dem Betriebsrat auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergäben. Im Streitfall habe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben des Betriebsrats gesprochen, weil bei sämtlichen exemplarisch vorgelegten Abmahnungen kollektivrechtliche Regelungen betroffen waren, die mitbestimmungspflichtig seien. Auch datenschutzrechtliche Bestimmungen stünden dem Auskunftsverlangen nicht entgegen (LAG Hamm 17.02.2012, Az.: 10 TaBV 63/11).

 

Revision zugelassen - BAG hat letztes Wort

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LAG Hamm die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 1 ABR 26/12 beim BAG anhängig.

 



 

Betriebliche Mitbestimmung erfordert Informationen für den Betriebsrat

Die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat setzt Kenntnisse des Gremiums über betriebliche Vorhaben und beabsichtige personelle Maßnahmen des Arbeitgebers voraus. Mit anderen Worten muss der Betriebsrat über sämtliche betrieblichen Umstände Bescheid wissen, die seine betriebliche Mitbestimmung berühren. Die Arbeitnehmervertretung hat deshalb einen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber über alle Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend informiert zu werden, die in den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Arbeitnehmervertretung fallen. Der Gesetzgeber billigt dem Betriebsrat bereits im Vorfeld der eigentlichen Mitbestimmung den sehr weiten Auskunftsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG zu. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die der Betriebsrat für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Arbeiten benötigt.

 

§ 87 BetrVG gibt Richtung für betriebliche Mitbestimmung vor

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält eine ganze Reihe von Beteiligungsrechten des Betriebsrats. Kernstück seiner Arbeit ist sicherlich die betriebliche Mitbestimmung. Das Gesetz unterscheidet wie folgt: 

  1. Mitbestimmung über Arbeitsplätze nach §§ 90, 91, BetrVG
  2. Mitwirkung in personellen Angelegenheiten nach §§ 92 bis 105 BetrVG
  3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach §§ 111 bis 113 BetrVG
  4. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG

 

§ 87 BetrVG ist die zentrale Vorschrift für die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Die Norm umfasst alle Arbeitsbedingungen, die nicht bereits gesetzlich oder tariflich geregelt sind, anderseits aber häufig nur einheitlich für alle Arbeitnehmer im Betrieb geregelt werden können. Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen Gegenstände in § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 13 BetrVG erfüllt sind, hat der Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht in sämtlichen sozialen Angelegenheiten:

 

 

Das sagt das Betriebsverfassungsgesetz

§ 80 Allgemeine Aufgaben

…

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.


Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Auskunftsanspruch, Mitbestimmung, 10 TaBV 63/11, BetrVG, Mitbestimmungsrecht, Arbeitnehmervertretung, Betriebliche Mitbestimmung, Betriebsrat, Betriebsverfassungsgesetz
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