Ergonomie am Arbeitsplatz: Arbeitgeber muss ergonomischen Bürostuhl zur Verfügung stellen
Arbeitnehmer können nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Dresden vom Rentenversicherungsträger nicht die Zurverfügungstellung eines orthopädischen Bürostuhls verlangen, wenn ein ergonomischer Stuhl die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.
Der Fall aus der Praxis
Eine Sachbearbeiterin, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70, übt eine ausschließlich sitzende Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz aus. Wegen eines erheblichen Rückenleidens und damit einhergehender Schmerzen beantragte sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen orthopädischen Bürostuhl. Sie begründete ihren Antrag mit dem Argument, dass der ihr vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Bürostuhl ihre Rückenprobleme nicht lindere, weil er nicht den gesundheitlichen Anforderungen entspreche. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Die Arbeitnehmerin habe keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines orthopädischen Bürostuhls. Der ihr vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Stuhl genüge den ergonomischen Anforderungen. Die Beschäftigte zog daraufhin vor Gericht.
Das sagt der Richter
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts umfasst ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur die konkret erforderlichen Leistungen, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern oder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Der Arbeitnehmerin genüge aus gesundheitlichen Gründen für sitzende Tätigkeiten ein ergonomischer Bürostuhl, wie er vom Arbeitgeber auch gesunden Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen sei. Falls der Beschäftigten ein solcher ergonomischer Bürostuhl bislang nicht zur Verfügung stand, liege die Ursache der Gefährdung oder Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit allein in einer mangelnden Arbeitsplatzausstattung durch den Arbeitgeber (SG Dresden, Urteil vom 29.03.2010, Az.: S 24 R 157/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 bis § 43 SGB IX) werden alle Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen auf Dauer entsprechend seiner eingeschränkten Möglichkeiten beruflich zu integrieren bzw. wieder einzugliedern. Die Leistungen müssen erforderlich und geeignet dazu sein, Menschen entsprechend ihrer gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeit (wieder-) einzugliedern und ihre Teilnahme am Arbeitsleben langfristig zu sichern.
Praxis-Tipp
Ein erfolgreicher Antrag auf Zurverfügungstellung bzw. Bezuschussung eines orthopädischen Bürostuhls durch den Rentenversicherungsträger setzt das Vorliegen eines ärztlichen Attests voraus, in dem der behandelnde Arzt die Notwendigkeit eines orthopädischen Stuhls für die weitere Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers medizinisch begründet.
Gesetz verpflichtet Arbeitgeber zum Gesundheitsschutz
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und §§ 3 und 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Diese allgemein gehaltene Verpflichtung hat der Gesetzgeber durch verschiedene spezielle Verordnungen konkretisiert, z. B. in der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Einhaltung dieser Vorschriften soll gewährleisten, dass die Arbeitnehmer ohne Gefahr für Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können.
§ 4 BetrSichV - Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist es nicht möglich, dem gemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Montage von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit vom Zusammenbau abhängt.
Tipp:
Es gibt ein großes Angebot an ergonomischen Bürostühlen. Deshalb ist es sinnvoll, sich in regelmäßigen Abständen über die neusten Errungenschaften und Entwicklungen zu informieren. Denn so manche Neuerung hat wirklich das Sitzen revolutioniert – und die Gesundheit der Mitarbeiter erhöht!
Falsches Sitzen macht krank
Immer mehr Berufstätige, die im Büro arbeiten, sitzen sich regelrecht krank. Arbeitswissenschaftliche Studien kommen zu dem Ergebnis, dass knapp 2/3 der Erwerbstätigen mit einer ausschließlich sitzenden Tätigkeit über häufige oder gar ständige Rückenschmerzen klagen. Die wichtigste vorbeugende Maßnahme bei Büro- und Bildschirmarbeit ist das richtige Sitzen. Denn der Rücken des Menschen ist für ständiges Sitzen nicht geeignet, weil die Skelettmuskulatur beim Sitzen fortwährend Haltearbeit verrichten muss. Bewegungsarmut lässt die Muskulatur erschlaffen, Stress im Arbeitsalltag und auch schlechte Sehbedingungen führen zu zusätzlichen Anspannungen im Rücken.
So sitzen Sie richtig
Viele Arbeitnehmer neigen bei konzentrierten Arbeiten am Bildschirm oder Schreibtisch zu einer vorgebeugten und verkrampften Haltung. Die Bandscheiben der Wirbelsäule sind dann einseitig belastet und die Muskulatur wird schlecht durchblutet. Über die Dauer eines Arbeitslebens betrachtet, sind bei solchen Sitzhaltungen Langzeitschäden nicht ausgeschlossen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie auch im Sitzen darauf achten, dass die Wirbelsäule ihre physiologische Form einnimmt. Möglich wird diese Haltung, indem Sie im Sitzen das Becken leicht nach vorne kippen, wodurch sich der Brustkorb leicht aufrichtet und die Halswirbelsäule streckt. Moderne ergonomische Bürostühle unterstützen diese Sitzhaltung. Was Sie sonst noch beim Sitzen beachten sollten, erfahren Sie anhand der folgenden fünf Regeln für ergonomisches Sitzen.
1. Regel
Stellen Sie Sitzhöhe und Höhe des Arbeitstisches so ein, dass Arme und Beine ungefähr im rechten Winkel sind. Auch wenn der rechte Winkel in der Natur nicht vorgesehen ist, stellt er für den Sitzenden die natürlichste Sitzhaltung dar. Sind die Winkel zwischen Ober- und Unterarm sowie zwischen Ober- und Unterschenkel geringer als 90 Grad, kommt es zu Durchblutungsstörungen. Die Füße sollten vollständig den Boden berühren, die Arme locker auf dem Tisch bzw. vor der Tastatur aufliegen können.
2. Regel
Nutzen Sie möglichst die gesamte Sitzfläche Ihres Arbeitsstuhls aus. Es sollten mindestens 60 % der Oberschenkel Unterstützung durch die Sitzfläche finden. Nutzen Sie hierfür vorhandene Einstellmöglichkeiten an Ihrem Stuhl. Dasselbe gilt für die Rückenlehne. Auch diese kann ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn Sie ihr den Rücken „anvertrauen“. Die Wölbung der Rückenlehne sollte korrekt auf Ihre individuellen Körpermaße eingestellt sein. Dadurch erreichen Sie, dass Ihre Wirbelsäule im Lendenbereich genügend Unterstützung erfährt.
3. Regel
Versuchen Sie stets aufrecht zu sitzen. Achten Sie bereits beim Hinsetzen darauf, dass Ihr Rücken aufgerichtet ist. Wenn Ihr Becken nach hinten abknickt - was sich zwischendurch nicht vermeiden lässt - sollte es durch die Rückenlehne gestützt werden. So vermeiden Sie die Bildung eines Rundrückens und belasten die Rückenmuskulatur gleichmäßig. Dadurch bleibt auch der Brust- und Bauchbereich frei und ohne Druck, was sowohl der Verdauung als auch der Atmung zugutekommt.
4. Regel
Beachten Sie, dass Bewegungsmangel schädlich für die Bandscheiben ist. Sitzen Sie deshalb aktiv und dynamisch, indem Sie eine starre Sitzhaltung vermeiden. Dies erreichen Sie - unter Ausnutzung der vorhandenen Mechanik -, indem Sie regelmäßig zwischen nach vorne gebeugter, aufrechter und zurückgelehnter Sitzhaltung wechseln. Verlagern Sie in regelmäßigen Abständen das Gewicht von der rechten auf die linke Gesäßhälfte und umgekehrt, rutschen Sie auf der Sitzfläche herum und lassen Sie im Sitzen die Hüften kreisen. Führen Sie sich immer wieder vor Augen, dass jede noch so kleine Bewegung gut für Ihre Bandscheiben ist, weil dadurch die Rückenmuskulatur gestärkt wird.
5. Regel
Entlasten Sie Ihren Schulterbereich und beugen Sie Muskelverspannungen, indem Sie die Arme entspannt auf den Armlehnen ruhen lassen. Auch das Auflegen der Handballen vor der Tastatur entlastet den Schulter- und Nackenbereich. Hier muss der notwendige Platz geschaffen werden - 10 bis 15 Zentimeter sollten es schon sein.
Praxistipp
Unterbrechen Sie längere Sitzphasen durch Bewegung - möglichst alle 20 Minuten. Machen Sie es sich zur Gewohnheit, regelmäßig kleine Pausen einzulegen, die Sie zum Aufstehen, Strecken oder Gehen nutzen. Eine Faustregel der Arbeitsmediziner besagt: 50 % sitzen, 25 % stehen, 25 % bewegen!
Wichtiger Hinweis
Die optimale Sitzhaltung gibt es ebenso wenig, wie den ergonomisch einzig richtigen Bürostuhl. Wenn vom "richtigen Sitzen" die Rede ist, dann ist das "richtige physiologische Sitzen" gemeint. Diese Sitzhaltung ist erreicht, wenn die Wirbelsäule auch im Sitzen soweit wie möglich ihre physiologische Form einnimmt. Knie und Ellbogen sollten im rechten Winkel gebeugt sein und die Füße fest auf dem Boden stehen. Schreibtisch- und Stuhlhöhe müssen entsprechend aufeinander abgestimmt sein. Die Arme sollten bequem auf dem Tisch abgelegt werden können, ohne dass sich der Arbeitnehmer bücken oder strecken muss. Grundvoraussetzung dafür ist ein ergonomischer Bürostuhl, der alle Sitzhaltungen effektiv unterstützt.
Kriterien für einen ergonomischen Bürostuhl
Ein Bürostuhl sollte höhenverstellbar und kippsicher sein, sowie über eine flexible Lehne verfügen, die sich den Bewegungen seines Besitzers anpasst. Um jedoch das Etikett „ergonomisch“ zu erhalten, muss er noch zahlreiche weitere Kriterien erfüllen. Die BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) fasst die Anforderungen an einen ergonomischen Bürostuhl wie folgt zusammen:
- Der Bürostuhl muss stand- und kippsicher sein, d. h. er muss mit mindestens fünf Rollen ausgestattet und gegen unbeabsichtigtes Wegrollen (z. B. durch gebremste Rollen) gesichert sein.
- Der Rollwiderstand muss der Beschaffenheit des Fußbodenbelag angepasst werden (gebremste Rollen bei glatten Böden, ungebremste Rollen nur bei textilen Bodenbelägen)
- Der Bürostuhl sollte beim Hinsetzen leicht abfedern, um die Stoßbelastung der Wirbelsäule so gering wie möglich zu halten.
- Der Bürostuhl darf keine scharfen Kanten aufweisen und soll über gepolsterte, atmungsaktive Sitz- und Rückenlehnen verfügen. Die Polsterung sollte fest aber dennoch komfortabel sein.
- Die Höhe der Sitzfläche muss sich mindestens in einem Bereich von 42 bis 50 cm verstellen lassen.
- Die Sitztiefe sollte mindestens 38 bis 44 cm, die Sitzbreite mindestens 40 bis 48 cm betragen.
- Die Rückenlehne ist horizontal konkav gekrümmt und weist eine Breite von mindestens 36 bis 48 cm auf. Vertikal ist die Krümmung konvex ausgebildet.
- Die Lehne sollte den Rücken in verschiedenen Arbeitshaltungen möglichst gut unterstützen bzw. entlasten. Zu diesem Zweck ist auf eine ausreichende Höhe und/oder Verstellbarkeit zu achten. Die Ausstattung mit einer gekoppelten Sitz-Lehnen-Neigungsverstellung (sogenannte Synchronmechanik) ist empfehlenswert, weil diese den dynamischen Wechsel der Körperhaltungen und damit die Versorgung der Bandscheiben ermöglicht.
- Zur Entlastung des Schulter-Nackenbereichs sind Armlehnen sinnvoll, die jedoch die Ausübung der Tätigkeit nicht behindern darf.
- Armauflagen sollten in der Höhe verstellbar (Höhe über dem Sitz mindestens im Bereich von 20 bis 25 cm), mindestens 20 cm lang und 4 cm breit sein.
- Alternative Sitzmöbel können in Einzelfällen sinnvolle Ergänzungen, nicht aber Ersatz für Bürodrehstühle sein. Auch alternative Sitzmöbel müssen den Anforderungen an Stand- und Kippsicherheit genügen und einen ausreichenden Schutz vor dem Wegrollen aufweisen.
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Kommentare
Antwort auf SOLL vs MUSS
Sehr geehrter Nutzer,
die Antwort ist, wie die juristischen Fragestellungen, komplex. Der Arbeitgeber muss selbstverständlich bei der Auswahl bzw. Bereitstellung von Arbeitsmitteln die "Grundsätze der Ergonomie" beachten. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig und richtet sich üblicherweise nach dem sogenannten "Stand der Technik" und den gesicherten Erkenntnissen der Medizin und Arbeitswissenschaft. Der Stand der Technik wird in der Regel durch die einschlägigen europäischen und nationalen Normen beschrieben (bei Bürostühlen dürfte hier in erster Linie die gerade neu gefasste DIN EN 1335-Reihe einschlägig sein) Dort geht es aber vor allem um "Sicherheitsanforderungen" (Maße, Rollen, Abmessungen, Material usw.) - eine Pflicht zur Ausstattung eines Bürostuhls mit Armlehnen ist daraus bspw. nicht zu entnehmen. Außerdem ist bei technischen Normen zu beachten, dass diese kein Gesetz ist, sondern im Grunde lediglich Empfehlungen eines privatrechtlichen Vereins (hier des DIN e.V. und der europäischen Normorganisation) sind. Erfüllt der Arbeitgeber die Norm, muss ein Gericht (widerlegbar) vermuten, dass der Arbeitgeber den "Stand der Technik" einhält. Ein Anspruch auf Armlehnen könnte sich aber aus den den unfallversicherungsrechtlichen Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ergeben. Die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben wird bezüglich Bürostühlen in der DGUV Information 215-410 (September 2015) beschrieben. Dort werden Armlehnen allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, es handelt sich hier um Soll- und keine Muss-Vorgaben. Die wichtigste Anspruchsgrundlage für die Einhaltung ergonomischer Grundsätze ist aber sicherlich die vom Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz durchzuführende Gefährdungsbeurteilung. Sollte sich hier bspw. herausstellen, dass Armlehnen zur Vermeidung von Fehlhaltungen oder übermässiger Belastung des Schulter- und Armbereichs notwendig sind, muss der Arbeitgeber Bürostühle mit Armlehnen zwingend bereitstellen. Dies gilt auch für alle anderen ergonomischen Anforderungen - ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Arbeitsmittel nicht sicher oder gesundheitsgefährdend sind, muss von Arbeitgeberseite zwingend gehandelt werden. In allen anderen Fällen bleibt es bei einer bloßen "Soll-Vorgabe". Es kommt also - wie so oft- auf den jeweiligen individuellen Einzelfall an. Im Falle von "orthopädischen" Bürostühlen geben wir Ihnen einen Tipp - wenn Ihr Arzt einen solchen Stuhl für notwendig hält und dies entsprechend bestätigt, kann die Rentenversicherung die Anschaffung eines solche Stuhls bis zu einer Höhe von 435 Euro bezuschussen.
Herzliche Grüße,
Ulla Schneider
SOLL vs MUSS
Hallo Frau Schneider,
ich stelle mir die gleiche Frage, wie Herr Carsten A.: MUSS jeder ergonomische Bürostuhl ALLE Kriterien erfüllen?
Oder andersrum gefragt: Darf mir ein AG einen Bürostuhl stellen, der z.B. keine Armlehnen hat, obwohl mein Bildschirmarbeitsplatz für einen Stuhl mit Armlehnen geeignet wäre?
Antwort an Herr Carsten A.
Sehr geehrter Herr A.,
bei den von uns aufgeführten Punkten handelt es sich um die Kriterien für einen ergonomischen Bürostuhl der BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin).
Wenn Sie einen ergonomischen Bürostuhl erwerben möchten, wird er diese Kriterien erfüllen.
Ich verstehe leider Ihre Frage nicht ganz.
Für eine Konkretisierung stehe ich Ihnen gerne per Email zur Verfügung: ulla.schneider(at)business-netz.com
Mit freundlichen Grüßen,
Ulla Schneider
Geschäftsführerin
Wie Herr Gast aber schon
Wie Herr Gast aber schon gesagt hat:
3. Der Bürostuhl sollte ... (muss aber nicht?)
6. Die Sitztiefe sollte ... (muss aber nicht?)
8. Die Lehne sollte ... (muss aber nicht?)
9. ... Armlehnen sinnvoll ... (aber kein Muss?)
10. Armauflagen sollten ... (müssen aber nicht?)
Oder sind diese Punkte einfach nur uneindeutig formuliert worden und stellen tatsächlich zwingende Voraussetzungen dar?
Vielen Dank und beste Grüße,
Carsten A.
Viel wichtiger ist es doch,
Viel wichtiger ist es doch, dass man das SITZEN auch mal lässt... es gibt tolle Alternativen bzw. Ergänzungen zu dem (ergonomischen) Stuhl!!!
Sitzen macht krank! Bewegung ist viel besser!
Schwipp Bürostühle
Wir stellen Bürostühle in Handarbeit her, die diese Kriterien einhalten.
Fahrersitz
Sehr geehrter Herr Jentzsch,
um seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht zu genügen, sollte der Arbeitgeber unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, alles Erforderliche tun (in Ihrem Fall den orthopädischen Fahrersitz installieren), um dem betreffenden Fahrer einen ergonomischen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Herzliche Grüße,
Ihre Business-Netz-Redaktion
Bandscheibenvorfall
wie lange darf der AG mit dem Einbau eines Orthopödischen Fahrersitz warten nach erhalt ??
Mfg Daniel Jentzsch
Ergonomischer Bürostuhl für 15 €
Hallo Gast,
sicherlich haben Sie die Kriterienliste für einen ergonomischen Bürostuhl am Ende des obigen Artikels übersehen.
Wenn Ihr Billigstuhl für 15€ all diese Kriterien erfüllt, dann ist er ergonomisch.
Dürfen wir Ihnen zu Ihrem Schnäppchen gratulieren?
Herzliche Grüße
die Business-Netz Redaktion
Kriterien für einen ergonomischen Bürostuhl
Ich lese hier nur "sollte und empfehlenswert"
Das sind doch keine Kriterien.
Wenn es alles nur sollte, muss der Bürostuhl eigentlich nur:
- Kippsicher
- Rollwiederstand angepasst
- Keine scharfen Kanten
können und haben.
Das kann ein 15€ Billig stuhl auch, ist der jetzt ergonomisch???