Diskriminierung wegen des Geschlechts zulässig
Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbeahandlungsgesetzes (AGG) sind vor allem Stellenausschreibungen zum juristischen Minenfeld geworden. Diesbezügliche Diskriminierungen können für den Arbeitgeber richtig teuer werden. Jetzt musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären, ob eine geschlechtsspezifische Benachteiligung nicht doch ausnahmsweise zulässig sein kann.
Der Fall
Für das Mädcheninternat eines staatlichen Gymnasiums wurde eine Stelle für eine Erzieherin/ Sportlehrerin oder Sozialpädagogin ausgeschrieben. Hierauf bewarb sich ein Diplom-Sozialpädagoge. Der Arbeitgeber teilte ihm mit, dass bei der Stellenbesetzung ausschließlich weibliche Bewerber berücksichtigt werden könnten, weil die Stelleninhaberin auch Nachtdienste im Mädcheninternat leisten müsse.
Der männliche Bewerber hielt sich wegen seines Geschlechts benachteiligt und verlangte wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von mindestens 6.750 €.
Das sagt der Richter
Er erlitt eine Abfuhr. Das Bundesarbeitsgericht hielt die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ausnahmsweise für gerechtfertigt. Für die Tätigkeit in einem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stelle das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG dar. Dabei steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen sind (BAG, Urteil vom 28.05 2009 Az.: 8 AZR 536/08).
Das bedeutet die Entscheidung
§ 8 Abs. 1 AGG rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen, wenn
- das konkrete Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt
- der Zweck rechtmäßig sowie
- die entsprechende Anforderung angemessen ist.
Vorsicht
Für den entsprechenden Nachweis ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.
Checkliste zum Download
Eine entsprechende Checkliste: Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung finden Sie hier.
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