Urlaubsabgeltung bei Krankheit – Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung
Ein wichtiger Grundpfeiler des deutschen Urlaubsrechts wurde jetzt vom Bundesarbeitsgericht (BAG) endgültig gestürzt. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage, seinen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr zu nehmen, besteht der Anspruch auf Urlaub weiter und erlischt nicht. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies, dass Sie zahlen müssen - und zwar nicht zu knapp. Die Richter haben sich damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH (Schulz-Hoff Rs. C-350/06 und C-520/06) angeschlossen und ihre bisherige ständige Rechtsprechung aufgegeben.
Der Fall aus der Praxis
Eine Arbeitnehmerin war von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Sie verklagte den Arbeitgeber auf Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006.
Das sagt das Gericht
Im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht gab das BAG der Arbeitnehmerin Recht. Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Damit hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zum Bundesurlaubsgesetz (BurlG) verworfen. Danach musste der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr und nur ausnahmsweise (bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen) bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden. Deshalb ging das BAG bislang davon aus, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der wegen Krankheit nicht in der Lage ist seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen, verfällt. Jetzt müssten die Regelungen allerdings nach den Vorgaben des EuGH nach Artikel 7 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortgebildet werden. (BAG, Urteil vom 24.3.2009, 9 AZR 983/07).
Kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber
Die Erfurter Richter haben sich auch mit der Frage befasst, ob Arbeitgebern Vertrauensschutz in den Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung zu gewähren sei. Ein solcher bestehe jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2006 nicht mehr. Gesetzliche Urlaubsansprüche, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, bestehen weiter fort.
Das bedeutet die Entscheidung
Wie schon oben angedeutet, wird sich dieses Urteil zu einer gewaltigen Last für Sie als Arbeitgeber entwickeln. In erster Linie sollten Sie deshalb dauerhaft erkrankten Mitarbeitern so früh wie möglich kündigen. Dass und wie dies geht, zeigen wir Ihnen im Beitrag Kündigung wegen dauerhafter Erkrankung.
Gute Arbeitsverträge bauen
vor
Das Urteil bezieht sich ausschließlich auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Beinhaltet Ihr Arbeitsvertrag bspw. eine Klausel, wonach Urlaubsansprüche, die über die gesetzliche Vorgabe hinausgehen, innerhalb einer dreimonatigen Frist geltend gemacht müssen, sind Sie ziemlich sicher. Sie können bei Eintritt dieser Bedingung eine Zahlung ablehnen. Für Neueinstellungen sollten Sie auf jeden Fall eine solche Klausel verwenden.
Musterklausel zum Download
Hier geht's zur Musterklausel.
- Kommentieren
- 10044 Aufrufe