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Flexibilität ist Trumpf – Teilzeitarbeit auf dem Vormarsch

7. April 2010

Die Globalisierung der Wirtschaft hat zu einem Wandel in der Arbeitswelt geführt. Gefragt sind intelligente Arbeitszeitmodelle, mit denen eine Balance zwischen gesellschaftlichen Wünschen und betrieblichen Notwendigkeiten geschaffen werden kann. Mit Teilzeitarbeit können Arbeitgeber rasch und flexibel auf unterschiedliche Arbeitsaufkommen reagieren. Gleichzeitig lässt sie Arbeitnehmern mehr Zeit für Familie, Hobby und soziales Engagement.

Teilzeitarbeit auf Vormarsch  auf www.business-netz.com 

Anspruch auf Teilzeitarbeit ist gesetzlich verankert

Die Teilzeitarbeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Ein Arbeitnehmer gilt als teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers, § 2 Abs. 1 TzBfG. Wann ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG besteht, erfahren Sie, wenn Sie einen Blick in unsere Checkliste Arbeitsreduzierung werfen.



 

Der Arbeitnehmer soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug verpflichtet, mit dem Mitarbeiter die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, eine Vereinbarung zu treffen. Stehen dem Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers keine betrieblichen Gründe entgegen, muss der Arbeitgeber dem Wunsch entsprechen.

 

Heißer Tipp:

Ein betrieblicher Grund liegt vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit den Arbeitsablauf, die Organisation oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

 

Zustimmungsfiktion ersetzt Arbeitgebergenehmigung

Kommt es zu keiner Einigung über die Verringerung der Arbeitszeit und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Schriftform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem vom Mitarbeiter gewünschten Umfang (sogenannte Zustimmungsfiktion). Eine neuerliche Verringerung der Arbeitszeit ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie rechtmäßig abgelehnt hat, möglich.

 

Arbeitszeitverlängerung - Bevorzugte Behandlung ist gesetzlich legitimiert

Zeigt ein in Teilzeit tätiger Arbeitnehmer nach § 9 TzBfG an, dass er seine Arbeitszeit verlängern will, muss ihn der Arbeitgeber bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Nur wenn dringende betriebliche Gründe oder individuelle Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen, gilt dieser Anspruch auf privilegierte Behandlung nicht.

 

Auch „Teilzeitler" haben Anspruch auf Weiterbildung

Arbeitgeber haben die gesetzliche Pflicht, dafür zu sorgen, dass auch teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können. Es sei denn, dringende betriebliche Gründe bzw. Fort- und Weiterbildungswünsche von anderen Beschäftigten stehen entgegen.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Flexibilität, Anspruch, Arbeitszeitreduzierung, Arbeitszeit, Arbeitszeitverlängerung, Teilzeitarbeit, Arbeitszeitmodell, Weiterbildung, Weiterbildungsmaßnahmen, Teilzeit- und Befristungsgesetz
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