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Schuss ins Knie im Homeoffice wird nicht als Arbeitsunfall anerkannt

3. Juni 2013

Schuss ins Knie im Homeoffice ist kein Arbeitsunfall

Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Dresden kann ein Arbeitnehmer, der im Zuge eines Überfalls in seinem Homeoffice einen Schuss ins Knie erleidet, keine Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft aus einem Arbeitsunfall geltend machen, weil Versicherungsschutz nur beim Vorliegen betriebsbezogener Motive für den Angriff des Täters besteht.

Mit anderen Worten liegt bei einem Überfall auf einen Beschäftigten in dessen Homeoffice nur dann ein Arbeitsunfall vor, wenn ein Zusammenhang zwischen der Tat und der betrieblichen Tätigkeit besteht.

 

Schuss ins Knie im Homeoffice ist kein Arbeitsunfall


Der Fall

Der Kläger war als Mitarbeiter einer Bausparkasse in einem Home Office im eigenen Wohnhaus tätig. Im März 2007 öffnete er auf ein Klingeln die Hauseingangstür und wurde sofort von zwei Männern mit einer Pistole bedroht. Im Schlafzimmer schossen die Täter ihm in beide Kniegelenke. Danach verließen sie das Haus, ohne Wertsachen mitzunehmen.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gab der Kläger an, Grund für den Überfall sei eine Streiterei um Fördermittelzusagen in Millionenhöhe an einen Verein gewesen. Die Vereinsmitglieder hätten ihm gedroht “mal zwei Russen vorbeizuschicken, falls das schiefgehen sollte“. Für den Verein war der Kläger privat als Berater tätig. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Überfall sei auf private Gründe zurückzuführen. Damit war der Kläger nicht einverstanden und zog vor Gericht.

 

Das sagt das Gericht

Ohne Erfolg. Das Gericht wies die Klage ab. Ein abhängig Beschäftigter stehe bei einem vorsätzlichen tätlichen Angriff nur dann unter Versicherungsschutz, wenn der Angriff des Täters aus betriebsbezogenen Motiven erfolge.

Die Motive der Täter im Streitfall seien am ehesten auf die private Tätigkeit des Klägers als Berater für einen Verein zurückzuführen gewesen. Unerheblich sei dabei, dass der Überfall zufällig zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Versicherungsangestellter erfolgt sei. Ein Zusammenhang des Überfalls mit einer versicherten Tätigkeit sei daher nicht feststellbar.

Die beiden Angeklagten russischer Abstammung wurden im März 2008 rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (SG Dresden, Urteil vom 08.05.2013, Az.: S 5 U 293/12).



 

Berufsgenossenschaften verweigern häufig Anerkennung als Arbeitsunfall

Abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Aufgabe dieses Zweigs der Sozialversicherung besteht darin, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern und bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen.


In der betrieblichen Praxis kommt es häufig zum Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. Die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung weigern sich erfahrungsgemäß immer häufiger, ein Unglücksereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Für verunfallte Arbeitnehmer hat dies mitunter gravierende Folgen, insbesondere finanzieller Art. Denn die Anerkennung als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft ist Voraussetzung für die Zahlung von Verletztengeld oder Heilbehandlungskosten.

 

Diese Voraussetzungen müssen bei einem Arbeitsunfall erfüllt sein:

  1. Der Arbeitnehmer hat einen Unfall erlitten.
  2. Infolge des Unfalls hat der Arbeitnehmer einen körperlichen Schaden bzw. eine Gesundheitsbeeinträchtigung  erlitten.
  3. Zum Zeitpunkt des Unfalls hat der Arbeitnehmer eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt.
  4. Die betriebliche Tätigkeit war ursächlich für den Unfall und die dadurch erlittenen körperlichen Schäden bzw. die Gesundheitsbeeinträchtigung.

 

Werfen Sie auch einen Blick in unsere Checkliste Arbeitsunfall.

 

Das sagt das SGB VII

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Berufsgenossenschaft, Arbeitsunfall, Homeoffice, Knie, Schuss, S 5 U 293/12, Berufskrankheit, Versicherungsschutz, gesetzliche Unfallversicherung
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