Kein Arbeitszimmer: Aufwendungen für Homeoffice sind abzugsfähige Werbungskosten
Aufwendungen für Telearbeitsplatz im Homeoffice sind abzugsfähige Werbungskosten
Ein Arbeitnehmer hatte sich seinem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, an drei Tagen in der Woche im Büro zu arbeiten und an den übrigen zwei Tagen am Telearbeitsplatz von zu Hause aus im Homeoffice. Es war vertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer dafür in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer vorhält. Der Arbeitgeber zahlte die technische Ausstattung des Telearbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer machte den Ansatz der Kosten seines Arbeitszimmers als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer jedoch nicht, weil dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstelle. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht.
Mit Erfolg. Der vom Arbeitnehmer als Telearbeitsplatz genutzte Raum sei prinzipiell nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen, so das Gericht. Die allgemeinen Kriterien zur Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers seien hier deshalb nicht anwendbar. Die Kosten für das Arbeitszimmer in der Wohnung des Arbeitnehmers seien daher in vollem Umfang abzugsfähige Werbungskosten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012, Az.: 4 K 1270/09).
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