Ohne Abmahnung geht es nicht - Unerlaubte Pause ist kein Kündigungsgrund
Wer hart arbeitet, braucht auch Erholungspausen. Problematisch wird es, wenn Arbeitnehmer sich unerlaubt auf Kosten des Arbeitgebers regelmäßige Auszeiten nehmen. Solche „Bummeleien“ sind ärgerlich, reichen aber nicht für einen Rauswurf.
Der Fall aus der Praxis
Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer, der im Straßenbau tätig war, legte gemeinsam mit einem Kollegen täglich eigenmächtig eine jeweils etwa halbstündige Kaffeepause an einem Kiosk ein, ohne diese Pause in die Arbeitszeitübersicht einzutragen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, entließ er den Mitarbeiter fristlos. Im Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens stellte sich heraus, dass die vom Arbeitgeber geforderten Selbstaufzeichnungen der Arbeitszeit weder als Grundlage für die Berechnung des Arbeitnehmerlohns noch gegenüber Dritten für die Leistungsberechnung dienten.
Das sagt der Richter
Das Gericht entschied den Rechtsstreit für den Arbeitnehmer. Die eigenmächtige Unterbrechung der Arbeitszeit für eine halbstündige Pause stelle allein noch keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Der Arbeitgeber hätte den Mitarbeiter erst abmahnen müssen. Trotz der falschen Aufzeichnungen sei dem Arbeitgeber kein Schaden entstanden. Darüber hinaus dienten die Aufzeichnungen nicht als Basis für eine Vergütungs- oder Leistungsberechung des Arbeitgebers (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2009, Az.: 12 Sa 425/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Eine kleine Verschnaufpause auf Kosten des Arbeitgebers hat sich wohl jeder Arbeitnehmer schon einmal gegönnt. Das ist grundsätzlich auch eine lässliche Sünde. Bei regelmäßigen Bummeleien hört die Toleranz der Arbeitgeber jedoch auf. Die morgendlichen Pausen des Arbeitnehmers im Eingangsfall waren nach Lage der Dinge nicht so gravierend, dass sie einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Das Gericht hätte aber wohl anders entschieden, wenn die Bezahlung anhand eines Arbeitszeitkontos erfolgt wäre. Dann wäre durch die Nichteintragung der Pausen die Berechnungsgrundlage verfälscht worden, was den Tatbestand des Arbeitszeitbetrugs erfüllt.
Abmahnung gilt als Gelbe Karte des Arbeitsrechts
Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung. Sie dient in erster Linie dazu, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er durch sein Verhalten eine Arbeitspflicht verletzt hat und ein weiteres Fehlverhalten tunlichst vermeiden sollte, weil ihm im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Die Abmahnung stellt also die letzte Warnung für den Arbeitnehmer dar und gibt ihm zugleich die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Praxistipp
Um im Streitfall die Abmahnung nachweisen zu können, sollte sie in schriftlicher Form ausgesprochen werden.
Musterformulierung
Nutzen Sie unsere Musterformulierung Abmahnung,als Orientierungs- und Formulierungshilfe, um auf der sicheren Seite zu sein.
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