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Kündigung: Arbeitsverhältnis wird durch Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten wirksam gekündigt

29. Juni 2011

Streitfall Kündigung – Arbeitsverhältnis wird auch durch Übergabe des Kündigungsschreibens an Ehepartner wirksam gekündigt

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wirksam, wenn der Arbeitgeber dem Ehegatten des zu kündigenden Arbeitnehmers das Kündigungsschreiben an seinem Arbeitsplatz übergibt. Nach Auffassung der Bundesrichter darf unter normalen Umständen mit einer Weiterleitung des Schreibens nach Rückkehr in die gemeinsame Wohnung gerechnet werden.

Kündigung - Arbeitsverhältnis durch Übergabe des Kündigungsschreibens an Ehegatten auf www.business-netz.com 

Kündigung wird mit Zugang des Kündigungsschreibens wirksam

Der Fall aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin war in einem Unternehmen als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Am 31.01.2008 verließ sie nach einem Konflikt unerlaubt ihren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kündigte mit Kündigungsschreiben vom selben Tag das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 29.02.2008. Der Arbeitgeber ließ das Kündigungsschreiben durch einen Boten dem Ehemann der Arbeitnehmerin überbringen, dem das Schreiben am gleichen Nachmittag an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde. Der Ehemann ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst einen Tag später am 01.02.2008 an die Mitarbeiterin weiter. Diese verlangte per Klage die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht am 29.02.2008, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende am 31.03.2008 beendet worden ist.

 

Das sagt das Gericht

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG wird die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der Kündigende trage das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese sei erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Werde das Kündigungsschreiben jedoch einer Person übergeben, die mit dem Mitarbeiter in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, so sei diese nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Mitarbeiters anzusehen. Dies sei in der Regel bei Ehegatten der Fall. Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers gehe dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist. Da das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vom 31.01.2008 der Mitarbeiterin noch am selben Tag zugegangen sei, sei das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum 29.02.2008 beendet worden. Der Ehemann der Mitarbeiter war bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31.01.2008 Empfangsbote (BAG, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 6 AZR 687/09).



Erst mit Zugang des Kündigungsschreibens beginnt die Kündigungsfrist zu laufen

Der wirksame Zugang des Kündigungsschreibens stellt Arbeitgeber nicht selten vor große Probleme, denn bei der Kündigungserklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht schon dann wirksam wird, wenn sie von dem Erklärenden abgegeben wird, sondern erst zu dem Zeitpunkt, indem sie dem Erklärungsempfänger zugeht. Erst dann beginnt eine etwaige Kündigungsfrist zu laufen.

 

 

Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Kündigungsschreibens markiert Zugang

Ein Kündigungsschreiben ist zugegangen, wenn es so in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Das ist z. B. der Fall, wenn das Kündigungsschreiben dem Erklärungsempfänger persönlich übergeben wird oder vom Postboten in den Briefkasten eingeworfen wird. Ob das Kündigungsschreiben vom Kündigungsempfänger tatsächlich gelesen wird, ist unerheblich. Für den Zugang reicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

 

 

Diese Zustellungsmöglichkeiten kommen in Betracht

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stehen dem Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, dem Mitarbeiter das Kündigungsschreiben wirksam zuzustellen.

 

  1.Persönliche Übergabe

Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter das Kündigungsschreiben persönlich übergeben. Da die Beweislast für den Zugang der Kündigungserklärung immer beim Erklärenden liegt, sollte sich der Arbeitgeber den Empfang der Kündigung vom Arbeitnehmer quittieren lassen. Durch eine sogenannte Übergabequittung kann er im Streitfall nachweisen, dass der Mitarbeiter die Kündigung erhalten hat. Üblicherweise erfolgt diese Quittungsleistung.

 

  2.Zustellung per Einschreiben

Die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens ist nicht immer möglich, weil der Mitarbeiter z. B. krankheitsbedingt nicht anwesend ist. In einem solchen Fall kann das Kündigungsschreiben auch per Einschreiben zugestellt werden. Es kommen dabei grundsätzlich zwei Varianten in Betracht: das Übergabeeinschreiben und das Einwurfeinschreiben.

 

Bei beiden Zustellungsformen erhält der erklärende Arbeitgeber (Absender), einen mit Datum versehenen Einlieferungsbeleg über die Abgabe des Briefes. Darüber hinaus wird dokumentiert, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Form und an welchen Empfänger die Sendung zugestellt wurde. Außerdem kann bei einem Einschreiben in der Regel bereits einen Tag nach Einlieferung der Sendungsstatus im Internet verfolgt werden.

 

  • Bei einer Kündigung per Übergabeeinschreiben wird das Kündigungsschreiben lediglich an den Kündigungsadressaten selbst oder an einen Ersatzempfänger gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt. Ersatzempfänger sind z. B. der Ehepartner (s.o.), Angehörige und in den Räumen anwesende Personen, bei denen die Annahme besteht, dass sie zum Empfang berechtigt sind, z. B. Lebensgefährte. Hat der Arbeitgeber die Variante mit „Rückschein“ gewählt, bekommt er eine Empfangsbestätigung mit Originalunterschrift des Empfängers. Damit kann er den Zugang nachweisen, allerdings nur den Zugang eines Schreibens, nicht aber den Inhalt desselben. Trifft der Postzusteller den Empfänger nicht an und wirft deshalb eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten, so kann der Erklärungsempfänger innerhalb von sieben Werktagen das Einschreiben bei der bezeichneten Postfiliale abholen. Da der Erklärungsempfänger bis zum Zeitpunkt der Abholung keine Möglichkeit hatte, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen, erfolgt der Zugang des Kündigungsschreibens erst zum Zeitpunkt der Abholung. Holt der Adressat das Einschreiben nicht ab, geht es an den absendenden Arbeitgeber zurück. In diesem Fall ist das Kündigungsschreiben nicht zugegangen.
  • Bei einer Kündigung per Einwurfeinschreiben wirft der Postzusteller das Einschreiben in den Briefkasten und dokumentiert diesen Vorgang. Die Anwesenheit des Erklärungsempfängers zum Zeitpunkt der Zustellung ist nicht erforderlich. Bestreitet der Empfänger allerdings die Zustellung des Kündigungsschreibens, lässt sicherlich nicht jedes Gericht die Bescheinigung der Zustellung als Beweis dafür gelten, dass der Postzusteller den Brief auch tatsächlich eingeworfen hat.

 

Wichtiger Hinweis zur Zustellung des Kündigungsschreibens per Einschreiben

Die Zustellung eines Kündigungsschreibens per Einschreiben ist für den Arbeitgeber stets mit einem gewissen Risiko verbunden.

 

 3.Kündigungszustellung durch Boten

Eine weitere Option ist die Zustellung des Kündigungsschreibens durch einen Boten, z. B. durch einen Mitarbeiter. Der Bote begibt sich zur Wohnung des zu kündigenden Arbeitnehmers und versucht, diesem das Kündigungsschreiben persönlich zu übergeben (Übergabequittung). Trifft der Bote den Erklärungsempfänger nicht an, wirft er das Kündigungsschreiben in den Briefkasten ein und fertigt ein Protokoll über den Vorgang des Einwurfs an. Wichtig bei dieser Zustellungsvariante ist, dass der Bote auch tatsächlich Kenntnis davon hat, dass der Briefumschlag ein Kündigungsschreiben beinhaltet, denn ansonsten könnte er nur den Einwurf eines Briefes bestätigen. Wird das Schreiben in den Abendstunden in den Briefkasten eingeworfen, erfolgt der Zugang erst am nächsten Tag zu dem Zeitpunkt, zu dem üblicherweise die Post zugestellt wird, weil Privatpersonen in den Abendstunden nicht ihren Briefkasten leeren müssen.

 

 4. Kündigungszustellung durch Gerichtsvollzieher

Die Kündigungszustellung durch einen Gerichtsvollzieher ist eine sichere Form der Zustellung. Dem Gerichtsvollzieher wird das Kündigungsschreiben ausgehändigt, worauf dieser eine beglaubigte Kopie anfertigt. Das Kündigungsschreiben wird vom Gerichtsvollzieher an den Empfänger übergeben, die beglaubigte Kopie nebst Zustellvermerk erhält der Arbeitgeber als Absender zurück. Im Gegensatz zum Einschreiben kann in diesem Fall nicht nur der Zugang eines Schreibens sondern auch dessen Inhalt nachgewiesen werden. Sollte der Gerichtsvollzieher den Erklärungsempfänger nicht antreffen, so erfolgt eine "Niederlegung" bei der zuständigen Postfiliale. Der zu kündigende Mitarbeiter erhält dann eine Mitteilung in seinen Briefkasten, dass in der Postfiliale ein Schriftstück für ihn hinterlegt ist. Sobald das Kündigungsschreiben bei der Post "niedergelegt" ist, fertigt der Gerichtsvollzieher einen Zustellvermerk an. Das Schreiben gilt dann als zugestellt, unabhängig davon, ob und wann der Erklärungsempfänger das Kündigungsschreiben abholt.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Kündigung, Arbeitsverhältnis, Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Arbeitgeber
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