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Rechtsanwalt unterliegt GEZ: Rundfunkgebühren für internetfähigen PC sind rechtens

5. Oktober 2012

Rechtsanwalt unterliegt GEZ: Rundfunkgebühren verstoßen nicht gegen Grundrechte

Internetfähige PCs sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkgeräte. Deshalb müssen auch für Computer Rundfunkgebühren gezahlt werden, wenn sie ans Internet angeschlossen werden können.

GEZ Rundfunkgebühren für internetfähigen PC sind rechtens 

Der Fall

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und nutzt den PC in seiner Kanzlei auch für Internetanwendungen. Er empfängt mit dem Computer keine Rundfunksendungen und verfügt auch nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der Rundfunkanstalten setzte Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC fest. Die hiergegen gerichtete Klage des Rechtsanwalts wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ab. Der internetfähige PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das der Rechtsanwalt zum Empfang bereithalte. Die hierfür erhobenen Gebühren verletzten ihn nicht in seinen Grundrechten. Der Rechtsanwalt war anderer Auffassung und legte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein.

 

Das sagt das Gericht

Ohne Erfolg. Die Verfassungsrichter nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die angegriffene Entscheidung verletze den Rechtsanwalt als Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Informationsfreiheit. Zwar werde er durch die Erhebung der Rundfunkgebühren in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert. Dieser Eingriff sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs basiere auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage. Sie unterliege der Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Bereich des Rundfunks. Es handele sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast.

Rundfunkgebühren seien an den Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft, der durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet werde. Die maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verstießen darüber hinaus nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs sei nicht unverhältnismäßig. Sie diene der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur Erreichung dieses Ziels sei die Gebührenerhebung geeignet und erforderlich.

 



Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs sei zudem nicht unangemessen. Der Beschwerdeführer werde nicht unmittelbar daran gehindert, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet. Dieser nur geringen Beeinträchtigung der Informationsfreiheit stehe mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber.

Die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen PC stelle auch keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Es fehle an einem unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts oder an einer objektiv berufsregelnden Tendenz.

Zudem liege keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte beruhe auf einem vernünftigen, einleuchtenden Grund. Sie solle einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ begegnen und dadurch die funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleisten. Auch die Ungleichbehandlung der Inhaber internetfähiger PCs gegenüber Personen ohne Empfangsgerät sei gerechtfertigt. Der Nutzungsvorteil aus der Bereithaltung eines Empfangsgeräts stelle ein sachliches Differenzierungskriterium dar (BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012, Az.: 1 BvR 199/11).

 

Rundfunkbeitrag löst Rundfunkgebühren ab

Von der Entscheidung betroffene Personen müssen sich nicht allzu lang über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts grämen, denn ab dem kommenden Jahr muss grundsätzlich jeder Haushalt Rundfunkgebühren in Höhe von 17,98 € bezahlen, egal, ob ein Rundfunkgerät vorhanden ist oder nicht. Denn ab dem 01.01.2013 werden die Rundfunkgebühren durch den neuen Rundfunkbeitrag abgelöst. Dann fallen für Wohnungen und Betriebstätten Rundfunkbeiträge unabhängig davon an, ob dort überhaupt Fernseher, Radios oder internetfähige Computer und Smartphones vorhanden sind. 

 

Bundesverfassungsgericht gilt als Hüter der Grundrechte

Die Grundrechte sind die wesentlichen Rechte, die den Mitgliedern einer Gesellschaft gegenüber dem Staat als beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden. In erster Linie handelt es sich um Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Die Grundrechte können sich durch die sogenannte Drittwirkung jedoch auch auf das Verhältnis der Bürger untereinander auswirken.

Als Grundrechte werden die im Grundrechtsteil (Art. 1 GG bis Art. 19 GG) des Grundgesetzes verankerten Freiheits- und Gleichheitsrechte bezeichnet. Dabei gilt es, wie folgt zu unterscheiden:

  • Grundrechte, die allen Menschen unterschiedslos zukommen, heißen Menschenrechte. Dazu gehören z. B. der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und auf Gewährleistung des Eigentums und des Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 GG).
  • Grundrechte, die nur den Deutschen vorbehaltenen sind, heißen Bürgerrechte. Dazu gehören z. B. die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), das Recht der Freizügigkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

 

Wichtiger Hinweis

Gemäß Art. 3 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Jeder Einzelne kann sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe in Grundrechte durch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht wehren. Voraussetzung ist die Erschöpfung des Rechtsweges, d. h. der Beschwerdeführer muss zunächst sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel, die ihm der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung stellt, ausgeschöpft haben; erst dann ist der Weg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Rundfunkgebühren, Grundrechte, Rechtsanwalt, GEZ, GEZ Rundfunkgebühren, PC, 1 BvR 199/11, Verfassungsbeschwerde, Bundesverfassungsgericht, Rundfunkbeitrag
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