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GEZ Gebühren ab 2013: Pauschaler Rundfunkbeitrag löst Rundfunkgebühren ab

6. Juni 2012

Aus für GEZ Gebühren - Rundfunkbeitrag ersetzt Rundfunkgebühren

Ab dem 01.01.2013 müssen Verbraucher für ihre Rundfunkgeräte keine GEZ Gebühren mehr bezahlen, weil dann der sogenannte Rundfunkbeitrag die Rundfunkgebühren ablöst. Ab dann soll jeder Haushalt seine Rundfunkgebühren in Form einer Haushaltsabgabe in Höhe von pauschal 17,98 € pro Monat zahlen. Es spielt dann keine Rolle mehr, wer wie viele Rundfunkgeräte zu welchem Zweck bereithält. Als Faustformel können Sie sich merken: eine Wohnung - ein Beitrag.

 

Fernsehen - GEZ Gebühren

 

Jeder Haushalt muss ab 2013 die Haushaltsabgabe in Höhe von 17,98 € leisten

Ein Haushalt mit einem Fernsehgerät zahlt zurzeit 17,98 € monatlich an die GEZ. Wer nur ein Radio nutzt, zahlt 5,76 € pro Monat. Haushalte, die (angeben) weder Radio, noch TV, Internet oder Handy (zu) besitzen, müssen keine GEZ Gebühren bezahlen. Ab Januar 2013 ändert sich dies, weil dann jeder Haushalt die Grundpauschale bezahlen muss, unabhängig davon, ob er ein TV-Gerät, Radio oder Internet besitzt und nutzt oder nicht. Ausnahmslos jeder Haushalt ist ab 2013 verpflichtet, monatlich 17,98 € zu bezahlen, was dem bisherigen Höchstsatz entspricht. Ob die öffentlich-rechtlichen Sender tatsächlich gesehen werden oder nicht, spielt auch weiterhin keine Rolle.

Beachten Sie auch, dass für jede weitere Wohnung, wie Zweit- und Nebenwohnungen oder Ferienwohnungen, jeweils weitere 17,98 € fällig werden. Ausgenommen sind Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften, Internaten, Kasernen und Gartenlauben in Kleingärten, die sich nicht zum Wohnen eignen.


Wichtiger Hinweis

Jeder bereits bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) registrierte Teilnehmer ist seit dem 01.01.2012 angehalten, die bei seiner zuständigen Landesrundfunkanstalt bezüglich seines Haushalts erfassten Daten zu aktualisieren oder einen Antrag auf Gebührenbefreiung bzw. Befreiung von der Haushaltsabgabe zu stellen. Noch nicht gemeldete Personen oder Unternehmen gelten ab dem 01.01.2013 wegen ihrer bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt erfassten Daten automatisch als Beitragsschuldner.



  

Solidarischer Rundfunkbeitrag sorgt für Entlastung bei bestimmten Personengruppen

Durch das neue Beitragsmodell werden folgende Personengruppen entlastet, indem diese entweder den ermäßigten Beitrag bezahlen oder vollständig von der Zahlungspflicht befreit sind:

 

  • Bezieher von staatlichen Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder BAföG) können sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
  • Menschen mit Behinderung, die das Merkzeichen „RF” im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, beteiligen sich mit einem reduzierten Beitrag an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Programms. Sie zahlen 5,99 € im Monat, also ein Drittel des üblichen Rundfunkbeitrags.
  • Taubblinde Menschen können sich auf Antrag vollständig befreien lassen.

 

Auch Unternehmen und Behörden zahlen den Rundfunkbeitrag

Unternehmen, Behörden, Institutionen und Verbände beteiligen sich auch in der Zukunft an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zahlen ab 2013 den Rundfunkbeitrag. Das neue Finanzierungsmodell bringt dabei die folgenden Veränderungen:

 

  1. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigtenzahl und der Zahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge.

    Die Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte gibt an, in welche Beitragsstaffel Unternehmen und Institutionen mit ihren Betriebsstätten einzuordnen sind (siehe Tabelle unten). Erfasst werden die sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden hingegen Auszubildende und geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber.

    Wichtiger Hinweis:
    Leiharbeiter sind dem Verleihbetrieb zuzurechnen. Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, sind beitragsfrei. Änderungen bei der Beschäftigtenzahl sind nur einmal im Jahr mitzuteilen, jeweils bis zum 31.03. eines Jahres.
     
  2. Für betrieblich genutzte Kfz ist ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Jede beitragspflichtige Betriebsstätte hat ein Fahrzeug frei – unabhängig davon, wo es zugelassen ist. Für jedes weitere Fahrzeug müssen Unternehmen und Institutionen mit monatlich 5,99 € ein Drittel des Beitrages entrichten.

    Praxis-Tipp:
    Mit folgender Formel können Sie die beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge errechnen:

    Summe der betrieblich genutzten Kfz minus der Summe der Betriebsstätten.

    Ändert sich die Zahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge, so sind Unternehmen und Institutionen dazu verpflichtet, dies sofort mitzuteilen.
     
  3. Vermieter von Hotel- und Gästezimmer bzw. Ferienwohnungen müssen die Zahl der Hotel- und Gästezimmer bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Die Beitragspflicht besteht zusätzlich zur Beitragspflicht für Betriebsstätten und zur Beitragspflicht betrieblich genutzter Kfz. Das erste Zimmer bzw. die erste Ferienwohnung ist pro Betriebsstätte beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Wohnung fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von 5,99 € pro Monat an.

 

Staffel

Beschäftigte pro Betriebsstätte

Anzahl der Beiträge

Beitragshöhe pro Monat

1

0 bis 8

1/3

5,99 €

2

9 bis 19

1

17,98 €

3

20 bis 49

2

35,96 €

4

50 bis 249

5

89,90 €

5

250 bis 499

10

179,80 €

6

500 bis 999

20

359,60€

7

1.000 bis 4.999

40

719,20 €

8

5.000 bis 9.999

80

1.438,40 €

9

10.000 bis 19.999

120

2.157,60 €

10

ab 20.000

180

3.236,40 €

 

Wichtiger Hinweis

Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist eine Gemeinschaftseinrichtung der ARD-Landesrundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio. Ihre Aufgabe besteht darin, die Rundfunkgebühren einzuziehen. Mit dem Inkrafttreten des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum 01.01.2013 steht die Rundfunkfinanzierung - Rundfunkbeitrag statt Rundfunkgebühren – vor einer grundlegenden Neuausrichtung, auch was die Zuständigkeiten betrifft. So soll die GEZ in Zukunft "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" heißen.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: GEZ, Rundfunkgebühren, Rundfunkgeräte, Rundfunkbeitrag, Haushaltsabgabe, GEZ Gebühren, ARD ZDF Deutschlandradio, ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Verbraucher
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