Abberufung und Kündigung beim GmbH-Geschäftsführer
Geschäftsführer einer GmbH besitzen eine klassische Führungsposition. Selbstverständlich ist dieser Posten nicht sakrosankt - auch GmbH-Geschäftsführer können (und werden) tagtäglich entlassen. Dies ist allerdings ein komplexes Problem, da Geschäftsführer im Grunde eine Doppelnatur besitzen. Sie sind juristisch nämlich zum einen ein Organ der Gesellschaft – und unterliegen damit den besonderen Vorgaben des GmbH-Gesetzes, zum anderen sind sie meist Angestellte der GmbH, wobei für das entsprechende Dienstverhältnis die Grundsätze des Zivil- bzw. Arbeitsrecht zur Anwendung kommen. Somit gelten daher auch für Beendigung der Tätigkeit unterschiedliche Rechtsvorschriften.
Aufpassen
Sachverhalte, die die Gesellschaft zur Beendigung des Organverhältnisses berechtigen, müssen nicht notwendigerweise auch eine Kündigung des Dienstverhältnisses erlauben.
Wie wichtig diese Unterscheidung ist, wird am prominenten Fall der Entlassung des ehemaligen GmbH-Geschäftsführers der Bundeskunsthalle deutlich – der Bundesgerichtshof hat hierzu ein wichtiges Grundsatzurteil gesprochen (BGH vom 11.10.2010; Az.: II ZR 266/08). Grund genug, Sie über die diesbezüglich wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zu informieren.
Näheres erfahren Sie im BeitragGesellschaftsrecht - Die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers. Hier finden Sie auch eine Übersicht, was von der Rechtsprechung als „wichtiger Grund“ für eine Abberufung akzeptiert wird.
Mit den arbeitsrechtlichen Besonderheiten befasst sich der Artikel Dienstrecht - Die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags. Hier hilft Ihnen auch eine entsprechende Checkliste weiter.
Ob der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers auf die Kündigungsschutzregeln verweisen kann, hat auch den Bundesgerichtshof beschäftigt – das entsprechende Urteil (II ZR 70/09) ist lesenswert.
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