So funktioniert das Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft
Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft schützt Verbraucher vor Überrumpelungseffekt
Schließen ein Verbraucher und ein Unternehmer einen entgeltlichen Vertrag in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers, so spricht das Gesetz in § 312 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (siehe „Das sagt das BGB“) von einem Haustürgeschäft.
Der Gesetzgeber räumt dem Verbraucher beim Haustürgeschäft ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB ein, um ihn vor einer etwaigen Überrumpelung durch den Unternehmer und somit einem unüberlegten Vertragsschluss zu schützen. Denn bei Geschäften an der Haustür hat der Verbraucher in aller Regel nicht genügend Zeit, um sich den Kauf einer Ware oder Dienstleistung sorgfältig zu überlegen.
Praxis-Tipp
Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage, d. h. der wirksame Widerruf eines Haustürgeschäfts setzt voraus, dass der Verbraucher innerhalb dieser zweiwöchigen Frist dem Unternehmer gegenüber den Widerruf erklärt. Der Widerruf kann dabei in Textform als Widerrufserklärung oder durch Rücksendung der Kaufsache erfolgen, sofern der Vertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, den Widerruf zu begründen. Es genügt vielmehr, wenn dem Widerruf klar zu entnehmen ist, dass der Verbraucher nicht mehr an dem Vertrag festhalten möchte.
Nur ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung setzt Widerrufsfrist in Gang
Beachten Sie, dass die Widerrufsfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über die Möglichkeit eines Widerrufs belehrt hat. Die Widerrufsbelehrung hat dabei zwingend in Textform zu erfolgen (siehe unten) und muss Name sowie Anschrift des Unternehmers enthalten. Nur so ist sichergestellt, dass der Verbraucher den Widerruf an den richtigen Adressaten richtet. Darüber hinaus muss die Belehrung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolgen. Eine spätere Belehrung hat die Verlängerung der Widerrufsfrist um einen Monat ab dem Zeitpunkt der Belehrung zur Folge.
Wichtiger Hinweis
Eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem Haustürgeschäft setzt den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang, sodass der Verbraucher den Widerruf auch noch lange Zeit nach Abschluss des Haustürgeschäfts erklären kann, denn ohne ordnungsgemäße Belehrung läuft die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB überhaupt nicht ab.
Lesen Sie dazu auch das aktuelle Urteil des OLG Hamm: Bei fehlerhafter Belehrung ist Widerruf bei Haustürgeschäft auch nach knapp zwei Jahren wirksam.
Voraussetzungen einer wirksamen Widerrufsbelehrung
Zu ihrer Wirksamkeit muss die Widerrufsbelehrung
- in Textform dauerhaft beim Verbraucher vorliegen,
- den Verbraucher darüber belehren, dass er ein Widerrufsrecht hat und wie er es ausüben kann,
- Namen und Anschrift des Unternehmers enthalten, an den die Widerrufserklärung oder die Warenrücksendung zu richten ist,
- einen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist enthalten und
- beim Haustürgeschäft einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten.
Widerrufsbelehrung: Muster zum Download
Auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums finden Sie eine Muster-Widerrufsbelehrung.
Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft ist unabdingbar
Der wirksame Widerruf eines Haustürgeschäfts verpflichtet den Verbraucher zur Rückgabe bzw. Rücksendung der Kaufsache. Die Kosten übernimmt der Unternehmer, sofern der Wert der Kaufsache den Betrag von 40,- € übersteigt. Das Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft ist unabdingbar – außer bei sofort erbrachten und bezahlten Leistungen bis 40,- €.
Das sagt das BGB
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher gemäß § 360 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. Der Hinweis ist nicht erforderlich, soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können.
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
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