Bei fehlerhafter Belehrung ist Widerruf bei Haustürgeschäft auch nach knapp zwei Jahren wirksam
Fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem Haustürgeschäft
Tritt ein Verbraucher durch ein Haustürgeschäft einem geschlossenen Investmentfonds bei, so kann er den Beitritt in der Regel nur binnen 14 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt allerdings nicht zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer fehlerhaft war.
Weitere Informationen zum Thema Widerruf finden Sie in unserem Beitrag Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften.
Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs scheidet der Verbraucher dann gleichzeitig auch aus der Fondsgesellschaft aus.
Der Fall
Der Kläger und seine Ehefrau hatten sich im Januar 2008 nach mehrfachen, in ihrem Wohnhaus durchgeführten Beratungsgesprächen dazu entschlossen, sich mit einer Einlage an einem Investmentfonds zu beteiligen. Der Kläger erbrachte in der Folge vereinbarungsgemäß die Einmaleinlage nebst Agio, die Startzahlung sowie von Februar 2008 bis einschließlich Oktober 2009 die monatlichen Raten, insgesamt rund 22.000 €. Im Dezember 2009 erklärten der Kläger und seine Ehefrau den Widerruf ihrer Beteiligungen.
Die beklagte Fondsgesellschaft entgegnete, der Beitritt habe nicht auf einem Haustürgeschäft beruht. Die Beitrittserklärung sei zudem im Dezember 2009 nicht mehr zu widerrufen gewesen, weil die dafür vorgesehene Frist zuvor abgelaufen sei. Die Anleger seien bei Abgabe ihrer Beitrittserklärung ordnungsgemäß belehrt worden. Der Kläger zog daraufhin vor Gericht und beantragte die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs des Haustürgeschäfts.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Er und seine Ehefrau seien seit Dezember 2009 nicht mehr als Gesellschafter an der beklagten Fondsgesellschaft beteiligt. Sie hätten ihren im Januar 2008 erklärten Beitritt gemäß §§ 355, 312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirksam widerrufen. Auf den Beitritt zu einem Fonds in der Form einer Personengesellschaft seien die Regeln über den Haustürwiderruf anzuwenden, weil ein Haustürgeschäft vorliege. Dem Beitritt seien fünf Verhandlungen in einer Haustürsituation vorausgegangen, bei denen zusammenhängende Inhalte besprochen worden seien. Deshalb habe eine fortwirkende Überraschungssituation vorgelegen.
Der Widerruf sei auch im Dezember 2009 möglich gewesen, weil beim Beitritt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden sei. In der hierzu verfassten Erklärung habe der Hinweis gefehlt, dass der Anleger im Falle eines Widerrufs lediglich Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben habe, da sich seine Rechte nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft richteten. Diese Folge gelte auch für den Kläger und seine Frau, nachdem ihr Beitritt zu der Fondsgesellschaft in Vollzug gesetzt worden sei. Sie hätten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage, sondern auf ein ihnen nach gesellschaftsvertraglicher Abwicklung möglicherweise zustehendes Abfindungsguthaben, das aber noch geklärt werden müsse (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2013, Az.: I-8 U 281/11).
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