So funktioniert die Prozesskostenhilfe für niedrige Einkommen
Prozesskostenhilfe für niedrige Einkommen – so funktionierts
Das Führen eines Rechtsstreits vor einem Gericht ist mitunter sehr kostspielig. Damit auch einkommensschwache und vermögenslose Personen die Möglichkeit haben, ihre Rechte einzuklagen und zu verteidigen, hat der Gesetzgeber in § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) geschaffen.
Die Möglichkeit, PKH zu beantragen gibt es in Verfahren vor den Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten unter der Voraussetzung, dass eine Partei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat also, wer
- einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und
- nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, das Verfahren zu gewinnen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH-Antrag) ist bei dem für das Verfahren zuständigen Gericht zu beantragen. Neben der finanziellen Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen ist, prüft das Gericht auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses.
Wichtiger Hinweis
Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei - abhängig von ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - ihre Gerichts- und Anwaltskosten gar nicht oder nur teilweise tragen muss.
Das Bundesjustizministerium stellt auf seiner Internetseite ein Hinweisblatt und das entsprechende Formular für den PKH-Antrag zur Verfügung.
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2013
Das Bundesjustizministerium hat am 23.01.2013 die Bekanntmachung zu § 115 ZPO vom 09.01.2013 veröffentlicht. Die ab dem 01.01.2013 maßgeblichen Beträge, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO (siehe „Das sagt die ZPO“) vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen:
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 201 €,
- für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 442 €,
- für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
- Erwachsene 354 €,
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 338 €,
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 296 €,
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 257 €.
Das sagt die ZPO
§ 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
1. a) …
b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder
…
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem
einzusetzendes Einkommen (Euro) |
eine Monatsrate von (Euro) |
|
bis 15 |
0 |
|
50 |
15 |
|
100 |
30 |
|
150 |
45 |
|
200 |
60 |
|
250 |
75 |
|
300 |
95 |
|
350 |
115 |
|
400 |
135 |
|
450 |
155 |
|
500 |
175 |
|
550 |
200 |
|
600 |
225 |
|
650 |
250 |
|
700 |
275 |
|
750 |
300 |
|
über 750 |
300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens |
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