Ihre Rechte bei Lieferverzug: Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung – Das sind Ihre Rechte bei Lieferverzug
Die Rechte bei Lieferverzug lauten seit dem Inkrafttreten des sogenannten Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002:
- Rücktritt vom Kaufvertrag
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung
- Ersatz des Verzögerungsschadens
Lieferverzug liegt vor, wenn eine fällige Lieferung trotz Mahnung nicht erfolgt ist und der Verkäufer schuldhaft die Lieferung verzögert oder unterlassen hat, d. h. wenn der Verkäufer die Ware nicht zum vereinbarten Termin an den Käufer liefert. Denn nicht bei jedem Kauf wird die Kaufsache sofort unmittelbar an den Käufer übergeben. Häufig wird ein bestimmter Liefertermin (z. B. 01.05.2014) oder die Lieferung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (z. B. Lieferung innerhalb zwei Wochen) vereinbart. Der Käufer hat dann einen Anspruch darauf, dass die Ware zum vereinbarten Liefertermin geliefert wird. Erhält er die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so kann er entweder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.
Die Rechte beim Lieferverzug im Einzelnen
1. Rücktritt vom Kaufvertrag
Der Käufer hat bei Lieferverzug die Möglichkeit, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Die Rücktrittserklärung hat zur Folge, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, d. h. das Vertragsverhältnis wird so behandelt, als ob nie ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden wäre. Der Verkäufer muss die Ware nicht mehr liefern und der Käufer kann die Lieferung nicht mehr fordern. Hat der Käufer bereits den Kaufpreis entrichtet, so ist der Verkäufer verpflichtet, den erhaltenen Betrag zurückzuerstatten.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Käufer bei Lieferverzug den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären kann:
- Verkäufer und Käufer haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.
- Die Lieferung der Ware war fällig, d. h. der Verkäufer hätte die Ware bereits liefern müssen (ausnahmsweise kann der Käufer bereits vor der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden).
- Eine vom Käufer gesetzte, angemessene Frist zur Lieferung der Kaufsache ist erfolglos geblieben (entbehrlich ist die Fristsetzung beispielsweise, wenn der Verkäufer die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert).
- Hat der Verkäufer nur einen Teil der Ware rechtzeitig geliefert, so kann der Käufer den Rücktritt vom gesamten Vertrag nur erklären, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
- Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist für den Käufer ausgeschlossen, wenn der Rücktrittsgrund ganz oder überwiegend in seine Verantwortung fällt oder wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Käufer die ihm vereinbarungsgemäß angebotene Kaufsache nicht annimmt.
2. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Bei Lieferverzug kann der Käufer, anstatt den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auch in diesem Fall wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, d. h. das Vertragsverhältnis wird so behandelt, als ob der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Der Verkäufer muss die Ware nicht mehr liefern und der Käufer kann die Lieferung der Ware nicht mehr fordern. Erfolgte bereits eine Teillieferung oder hat der Käufer bereits den Kaufpreis bezahlt, so sind diese Leistungen zurückzuerstatten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer verlangen, wenn die nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:
- Es wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen.
- Die Lieferung des Kaufgegenstandes war fällig, d. h. der Verkäufer hätte die Ware bereits liefern müssen.
- Eine dem Verkäufer durch den Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung der Ware ist erfolglos verstrichen (nicht erforderlich ist die Fristsetzung, wenn der Verkäufer die Lieferung der Ware ernsthaft und endgültig verweigert).
- Hat der Verkäufer nur eine Teillieferung rechtzeitig erbrach, so kann der Käufer nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat.
- Sind die genannten Anforderungen erfüllt, so hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages durch den Verkäufer entstanden ist. Dazu zählen die Kosten, die dem Käufer dadurch entstanden sind, dass er die Ware endgültig nicht erhalten hat.
3. Ersatz des Verzögerungsschadens
Als Verzögerungsschaden wird der Schaden bezeichnet, der dem Käufer aus der verspäteten Lieferung der Kaufsache entsteht. Hat der Käufer trotz des Lieferverzugs noch Interesse am Erhalt der Ware, so verlangt er in der Regel den Ersatz des Verzögerungsschadens vom Verkäufer. Der Kaufvertrag existiert in diesem Fall weiter und der Käufer hat weiterhin einen Anspruch auf Lieferung der Ware.
Damit der Käufer einen aus dem Lieferverzug folgenden Schaden ersetzt bekommen kann, müssen diese Voraussetzungen vorliegen:
- Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.
- Die Lieferung der Kaufsache war fällig, d. h. die Ware hätte bereits geliefert werden müssen. Wurde im Kaufvertrag kein Lieferzeitraum vereinbart, so muss der Verkäufer die Leistung unmittelbar nach Abschluss des Vertrages erbringen. Ihm ist dabei eine angemessene Lieferzeit einzuräumen.
- Der Käufer hat den Verkäufer ordnungsgemäß gemahnt (oder Mahnung ist entbehrlich, weil der Verkäufer die Lieferung endgültig verweigert oder ein genaues Lieferdatum im Vertrag festgelegt wurde).
- Trotz Mahnung hat der Verkäufer noch nicht geliefert.
- Der Verkäufer hat den Lieferverzug verschuldet.
Praxis-Tipp
Weil der Käufer u. U. verpflichtet ist zu beweisen, dass er den Verkäufer gemahnt hat, sollte die Mahnung zwingend per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
Wichtiger Hinweis
Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Käufer sowohl die Lieferung der Kaufsache als auch Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen, der ihm durch den Lieferverzug entstanden ist. Der Verkäufer muss den Käufer finanziell so stellen, wie er stehen würde, wenn er die Ware rechtzeitig erhalten hätte. Verzögerungsschäden sind beispielsweise die Mahnkosten, ein etwaiger entgangener Gewinn der dadurch entstanden ist, dass die Ware nicht rechtzeitig geliefert wurde oder Leihgebühren für einen Ersatzgegenstand für die Zeit, in der der Käufer die bestellte Ware nutzen wollte.
- Kommentieren
- 859090 Aufrufe
Kommentare
Nicht Ihr Ernst, oder? Sie
Nicht Ihr Ernst, oder?
Sie glauben wohl nicht das die Chinesen etwas von Lieferverzug wissen wollen?
Lieferverzug
Nach Stornierung ist die Ware doch noch angekommen, während meines 6 wöchigen Urlaubes. Der Nachbar hat das Paket angenommen. Jetzt soll ich ruecksendegebuehren nach China bezahlen?
Vg sigrid lauktien
Keine Rechtsberatung möglich
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
die Redaktion von business-netz freut sich über das Feedback, die rege Diskussion und die zahlreichen Fragen zum Thema Lieferverzug. Leider ist es uns gesetzlich nicht gestattet, Ihre Fragen zu beantworten, weil wir nicht rechtsberatend tätig sein dürfen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Herzliche Grüße,
Die Redaktion von business-netz
Liefertermin durch das Möbelhaus nicht eingehalten
Hallo,
Ich habe bei einem Möbelhaus für das Wohnzimmer eine neue Wohnwand gekauft. Mir wurde ein bestimmtes Datum von denen vorgegeben, weil die nicht anders können. Fest stand nicht nur das Datum, sondern auch, dass die zwischen 12-18 Uhr kommen, somit habe ich mir für die Zeit Urlaub genommen. Nun wurde ich am besagten Tag 2,5 Stunden eher angerufen, dass die gleich da sind. Da ich entsprechend meinen Urlaub so genommen habe, dass ich um 12 zu Hause bin, konnte ich nicht von der Arbeit weg.
Pünktlich zu Hause angekommen habe ich bis nachmittags gewartet. Etwa 16:45 kam erneut ein Anruf, nämlich das sie heute nicht mehr kommen werden und die Wand wieder mitnehmen. Zeitlich schaffen die es nicht mehr zu kommen.
Der Kundendienst war dann auch keine Hilfe, worauf ich an das Möbelhaus eine deutliche E-Mail geschrieben habe, in dem ich mitgeteilt habe, dass die nun 4 Wochen Zeit haben die Wohnwand auf einen Montag- oder Donnerstagnachmittag mir zu liefern und das ich sie nicht mehr haben möchte, wenn die es nicht schaffen mir in der Zeit zu liefern.
Ende Juni sollte ich sie bekommen, stattdessen sind wird nun bei frühestens August, wenn es gut läuft.
Meine alte Wohnwand habe ich nicht mehr.
In wie weit muss ich mir das noch gefallen lassen oder kann ich schon vom Kauf zurücktreten?
Grüße
Couchgarnitur und Kleiderschrank
Hallo,
Im Oktober habe ich einen Kleiderschrank und eine Couchgarnitur bei Möbel Jardin gekauft. Die Waren müssten bis Ende November geliefert werden. Nun bin schön seid 6 Wochen ohne Couch, weil meine alte Couch wegschmeißen musste.
Nach langes Warten habe ich habe dort angerufen um zu wissen, wann die Waren geliefert werden. Hat man mir mitgeteilt, dass die Waren zwischen Weihnachten und Neujahr geliefert werden können, Weil ein Sofa noch fehlt. Wenn ich die restlichen Waren geliefert haben möchte muss ich für Lieferung Zahlen, Weil der Preis der Waren unter 750 € liegt.
Und die Lieferung für den Sofa auch Zahlen muss, sobald es ankommt.
Darf ich eine sofortige Lieferung verlangen ohne dafür zusätzlich noch zu Zahlen wegen Lieferverzug?
MfG
Keine Rechtsberatung möglich
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
die Redaktion von business-netz freut sich über das Feedback, die rege Diskussion und die zahlreichen Fragen zum Thema Lieferverzug. Leider ist es uns gesetzlich nicht gestattet, Ihre Fragen zu beantworten, weil wir nicht rechtsberatend tätig sein dürfen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Herzliche Grüße,
Die Redaktion von business-netz
Hallo, habe ein Sideboard
Hallo,
habe ein Sideboard online bestellt und sofort per paypal bezahlt.
Bei der Bestellung stand Lieferung 3-6 Wochen nach Bezahlung.
Nach 3 Wochen habe eich eine Email mit der voraussichtlichen Lieferung in KW6 erhalten. Habe mir dann einen Tag Urlaub für den Zusammenbau genommen.
Da nicht geliefert worden ist, habe ich per Email nachgefragt.
Verzug um fast 3 Wochen als Antwort erhalten.
Habe dann gebeten um Preis nachlass von 10% und spätenstens Lieferung mit Datum was die mir angegeben haben, also 3 Wochen später.
Wenn die das nicht akzeptieren das ich dann stornieren möchte.
Leider wird beides nicht akzeptiert.
Bei AGB-s des Händlers steht
1. Lieferung innerhalb 3-6 Wochen
2. über Lieferverzug wird rechtzeitig informiert (würde erst auf meine Nachfrage gemacht, nach der 6 Woche).
3. kunde ist 6 Wochen an Bestellung gebunden.
Nun habe ich dennen geschrieben das ich mein Geld zurück haben möchte und die Lieferung verweigern werde.
Laut AGB-s bin ich doch im recht oder?
Gruß
Küche
Hallo,
wir haben am 17.03. eine Küche bestellt. Die Lieferzeit sollte 13 Wochen nach Aufmaß erfolgen.
Nach dem das Aufmaß gemacht wurde, haben wir eine neue Bestätigung erhalten mit Liefertermin ca. 23-24 KW. Da ich am Freitag 02.06.2017 (22KW) noch keine Info über den genauen Termin erhalten habe, hab ich bei Ostermann angerufen. Diese haben mich auf Dienstag 06.06.2017 vertröstet. Nun habe ich gestern nochmals angerufen und man teilte mir mit, dass es einen Lieferverzug seitens des Herstellers gibt. Sie entschuldigte sich und meinte, dass vergessen worden ist uns zu informieren. Nun ist der Liefertermin am 03.07.2017.
Haben wir rechtlich irgendwelche Ansprüche?
Vielen Dank im voraus!
Kauf eines Boxspringbettes
Bereits am 15.10.2016 kauften wir ein Boxspringbett bei Höffner. Max 14 Wochen Lieferzeit stand im Kaufvertrag. Per Mail stellte ich Höffner ende Januar in Lieferverzug, aber bekam keine Antwort. Am 10. Februar wurde endlich das Bett geliefert und montiert, wobei erhebliche Mängel festgestellt wurden die zum Austausch des Untergestells führen. Jetzt wurde uns ein neuer, noch ungewisser Liefertermin genannt, das bedeutet das ich noch einen Tag Urlaub nehmen muss. Von der Fa. Höffner wurde uns ein Warengutschein über 100€ in Aussicht gestellt. Ist dies angemessen? Oder habe ich Anspruch Preisnachlass? Und wenn ja in welcher Höhe?
MfG A. Walter
Teillieferung
Hallo ich hätte eine Frage. Was ist wenn eine Teillieferung erfolgt ist und Gegenstände nicht mehr Verpackt sind. Kann dan trozdem der volle Kaufpreis verlangt werden. Bei nicht erfüllung der restlichen Lieferung bzw. enormer Verzug?