Verpflegungs-Mehraufwand: Diese Beträge können Sie 2016 geltend machen
Alle Jahre wieder veröffentlicht das Bundesfinanzministerium (BMF) wieder die für das Folgejahr geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Geschäftsreisen ins Ausland. Für mehr als 50 gelten ab 1. Januar 2016 neue Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen. Erhöht wurden bspw. die Pauschalen für Irland, London, Liechtenstein oder der Schweiz, vermindert dagegen für Reisen nach Israel, Schweden oder Südkorea. Die neuen Pauschbeträge finden Sie in Listenform auf der Website des BMF, Schreiben v. 9.12.2015 - IV C 5 - S 2353/08/10006.
Tipp
Die in der oben genannten Tabelle fettgedruckten Zahlen weisen auf eine Änderung zum Vorjahr hin.
Reisekosten steuerlich geltend machen
Grundsätzlich können Reisekosten, die betrieblich veranlasst sind, sowohl von Arbeitnehmern wie auch von Unternehmern und Freiberuflern steuerlich geltend gemacht werden. Zu den Reisekosten gehören
- Fahrtkosten,
- Übernachtungskosten,
- Verpflegungsmehraufwand und
- Reisenebenkosten.
Während die nachgewiesenen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten ohne Begrenzung vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei ersetzt werden dürfen, werden Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe bestimmter Pauschalen als nicht steuerpflichtiger Arbeitslohn anerkannt.
Aufpassen
Werden die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten vom Arbeitgeber nicht oder nicht bis zur steuerlich zulässigen Höhe ersetzt werden, kann der Arbeitnehmer diese als Werbungskosten im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen.
Verpflegungskosten sind eigentlich private Kosten
Verpflegungskosten werden zur privaten Lebensführung eines jeden Steuerpflichtigen gezählt. Wenn allerdings die durch die Geschäftsreise (betriebliche Veranlassung!) entstandenen Verpflegungskosten höher sind als diejenigen aller anderen Steuerzahler, wird dieser Verpflegungsmehraufwand
- bei Unternehmern als Betriebsausgaben bzw.
- bei Arbeitnehmern als Werbungskosten
steuerlich berücksichtigt. Abhängig von der Abwesenheit des Unternehmers oder Arbeitnehmers vom heimischen Arbeitsplatz dürfen bei Geschäftsreisen im Inland (also in Deutschland) die folgenden Beträge als Mehraufwand angesetzt werden:
Abwesenheit bis maximal 8 Stunden |
0,00 Euro |
An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten (unabhängig von der Dauer der Abwesenheit) |
12,00 Euro |
Abwesenheit bei Auswärtstätigkeiten, die nicht An- und Abreisetag sind, von 24 Stunden |
24,00 Euro |
Aufpassen
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist allerdings eine Kürzung der Verpflegungspauschale vorzunehmen.
Die für das Ausland geltenden Sätze finden Sie im oben genannten BMF-Schreiben.
Übernachtungskosten bei Inlandsreisen
Unternehmer und Selbständige können Übernachtungskosten in voller Höhe absetzen, wenn diese entsprechend belegt werden können.
Tipp
Dies gilt auch für besonders gute und luxuriöse Businesshotels wie diese.
Für Arbeitnehmer gilt, dass die aus Anlass einer Dienstreise entstandenen Übernachtungskosten vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei ersetzt werden können und zwar entweder
- in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen oder
- ohne Einzelnachweis bis zur Höhe eines Pauschbetrages von 20 Euro.
Letzteres gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich erhalten hat.
Aufpassen
Übernachtungspauschalen können zwar vom Arbeitgeber gezahlt werden, nicht jedoch vom Arbeitnehmer zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden
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