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Ihre Rechte bei Lieferverzug: Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung

15. September 2014

Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung – Das sind Ihre Rechte bei Lieferverzug

Die Rechte bei Lieferverzug lauten seit dem Inkrafttreten des sogenannten Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002:  

  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Schadensersatz wegen Nichterfüllung
  • Ersatz des Verzögerungsschadens

 

Lieferverzug liegt vor, wenn eine fällige Lieferung trotz Mahnung nicht erfolgt ist und der Verkäufer schuldhaft die Lieferung verzögert oder unterlassen hat, d. h. wenn der Verkäufer die Ware nicht zum vereinbarten Termin an den Käufer liefert. Denn nicht bei jedem Kauf wird die Kaufsache sofort unmittelbar an den Käufer übergeben. Häufig wird ein bestimmter Liefertermin (z. B. 01.05.2014) oder die Lieferung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (z. B. Lieferung innerhalb zwei Wochen) vereinbart. Der Käufer hat dann einen Anspruch darauf, dass die Ware zum vereinbarten Liefertermin geliefert wird. Erhält er die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so kann er entweder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.

Ihre Rechte bei Lieferverzug 

Die Rechte beim Lieferverzug im Einzelnen

 

1. Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Käufer hat bei Lieferverzug die Möglichkeit, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Die Rücktrittserklärung hat zur Folge, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, d. h. das Vertragsverhältnis wird so behandelt, als ob nie ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden wäre. Der Verkäufer muss die Ware nicht mehr liefern und der Käufer kann die Lieferung nicht mehr fordern. Hat der Käufer bereits den Kaufpreis entrichtet, so ist der Verkäufer verpflichtet, den erhaltenen Betrag zurückzuerstatten.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Käufer bei Lieferverzug den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären kann: 

  1. Verkäufer und Käufer haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.
  2. Die Lieferung der Ware war fällig, d. h. der Verkäufer hätte die Ware bereits liefern müssen (ausnahmsweise kann der Käufer bereits vor der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden).
  3. Eine vom Käufer gesetzte, angemessene Frist zur Lieferung der Kaufsache ist erfolglos geblieben (entbehrlich ist die Fristsetzung beispielsweise, wenn der Verkäufer die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert).
  4. Hat der Verkäufer nur einen Teil der Ware rechtzeitig geliefert, so kann der Käufer den Rücktritt vom gesamten Vertrag nur erklären, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
  5. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist für den Käufer ausgeschlossen, wenn der Rücktrittsgrund ganz oder überwiegend in seine Verantwortung fällt oder wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Käufer die ihm vereinbarungsgemäß angebotene Kaufsache nicht annimmt.
     

2. Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Bei Lieferverzug kann der Käufer, anstatt den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auch in diesem Fall wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, d. h. das Vertragsverhältnis wird so behandelt, als ob der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Der Verkäufer muss die Ware nicht mehr liefern und der Käufer kann die Lieferung der Ware nicht mehr fordern. Erfolgte bereits eine Teillieferung oder hat der Käufer bereits den Kaufpreis bezahlt, so sind diese Leistungen zurückzuerstatten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer verlangen, wenn die nachstehenden Anforderungen erfüllt sind: 

  1. Es wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen.
  2. Die Lieferung des Kaufgegenstandes war fällig, d. h. der Verkäufer hätte die Ware bereits liefern müssen.
  3. Eine dem Verkäufer durch den Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung der Ware ist erfolglos verstrichen (nicht erforderlich ist die Fristsetzung, wenn der Verkäufer die Lieferung der Ware ernsthaft und endgültig verweigert).
  4. Hat der Verkäufer nur eine Teillieferung rechtzeitig erbrach, so kann der Käufer nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat.
  5. Sind die genannten Anforderungen erfüllt, so hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages durch den Verkäufer entstanden ist. Dazu zählen die Kosten, die dem Käufer dadurch entstanden sind, dass er die Ware endgültig nicht erhalten hat.



  

3. Ersatz des Verzögerungsschadens

Als Verzögerungsschaden wird der Schaden bezeichnet, der dem Käufer aus der verspäteten Lieferung der Kaufsache entsteht. Hat der Käufer trotz des Lieferverzugs noch Interesse am Erhalt der Ware, so verlangt er in der Regel den Ersatz des Verzögerungsschadens vom Verkäufer. Der Kaufvertrag existiert in diesem Fall weiter und der Käufer hat weiterhin einen Anspruch auf Lieferung der Ware.

Damit der Käufer einen aus dem Lieferverzug folgenden Schaden ersetzt bekommen kann, müssen diese Voraussetzungen vorliegen: 

  1. Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.
  2. Die Lieferung der Kaufsache war fällig, d. h. die Ware hätte bereits geliefert werden müssen. Wurde im Kaufvertrag kein Lieferzeitraum vereinbart, so muss der Verkäufer die Leistung unmittelbar nach Abschluss des Vertrages erbringen. Ihm ist dabei eine angemessene Lieferzeit einzuräumen.
  3. Der Käufer hat den Verkäufer ordnungsgemäß gemahnt (oder Mahnung ist entbehrlich, weil der Verkäufer die Lieferung endgültig verweigert oder ein genaues Lieferdatum im Vertrag festgelegt wurde).
  4. Trotz Mahnung hat der Verkäufer noch nicht geliefert.
  5. Der Verkäufer hat den Lieferverzug verschuldet.

 

Praxis-Tipp

Weil der Käufer u. U. verpflichtet ist zu beweisen, dass er den Verkäufer gemahnt hat, sollte die Mahnung zwingend per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

 

Wichtiger Hinweis

Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Käufer sowohl die Lieferung der Kaufsache als auch Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen, der ihm durch den Lieferverzug entstanden ist. Der Verkäufer muss den Käufer finanziell so stellen, wie er stehen würde, wenn er die Ware rechtzeitig erhalten hätte. Verzögerungsschäden sind beispielsweise die Mahnkosten, ein etwaiger entgangener Gewinn der dadurch entstanden ist, dass die Ware nicht rechtzeitig geliefert wurde oder Leihgebühren für einen Ersatzgegenstand für die Zeit, in der der Käufer die bestellte Ware nutzen wollte.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Kaufvertrag, Schadensersatz, Rücktritt, Lieferverzug, Liefertermin, Rechte bei Lieferverzug, Rücktritt vom Kaufvertrag, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
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Kommentare

Sehr geehrter Herr K., wir

(nicht überprüft) am 16 Juni, 2015 - 07:26

Sehr geehrter Herr K.,

wir dürfen aus gesetzlichen Gründen leider keine individuelle Rechtsberatung durchführen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, diesbezüglich einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen
die Business-Netz Redaktion

  • Antworten

Lieferverzug bei Wohnzimmermöbeln

Holger K. (nicht überprüft) am 15 Juni, 2015 - 19:56

Hallo liebe Community, liebe Redaktion,

Ich stehe kurz vor einer eskalierenden Auseinandersetzung mit einem großen Internetanbieter für Möbel. Die Couch wurde im November 2014 bestellt und sollte ursprünglich 4 Wochen Lieferzeit haben. Durch immer wieder plötzlich eintretende logistische Schwierigkeiten verschiebt sich die Lieferung letztendlich auf JULI 2015! Das macht eine Wartezeit von 8 Monaten. Ich wurde bereits mit einer Teilgutmachung von ca 80 Euro abgespeist aber komme mit dem Kundensupport absolut nicht weiter.
Da es um ein für das Wohnzimmer zentrales Möbelstück geht und ich wie bereits beschrieben seither diesen Raum nicht als solchen nutzen kann, ist meine Frage daher:

Kann ich zusätzlich zu der bereits erhaltenen Erstattung weitere Schadenersatzzahlungen geltend machen? Und falls ja, wie sind diese anzusetzen bzw zu errechnen?

Über jede Hilfe bin ich sehr dankbar!

  • Antworten

Lieferverzug bei Gedenktafel Beerdiung

Gast Kommentar (nicht überprüft) am 5 Juni, 2015 - 10:57

Hallo zusammen,
ich habe für die Beerdigung von Opa ein Schieferherz mit individueller Gravur bestellt.
Fixtermin: Späteste Lieferung am 3. Juni 2015.
Nun ist der 5. Juni 2015 und das Herz ist immer noch nicht da. Beerdigung heute 14 Uhr.
Nun muss ich das Gesteck ohne Herz zur Beerdigung in die Kirche bringen.
Ich möchte das Herz noch erhalten, daher nur Ersatz des Verzögerungsschadens.
Monetär kann ich diesen Schaden nicht beziffern, da ich das Schieferherz, sobald es kommt, trotzdem noch am Gesteck befestigen will.
Die Enttäuschung ist aber groß.
Was kann ich fordern?

Freue mich auf eure Rückmeldungen!

  • Antworten

Ihre Frage: Rücktritt von einem Teil des Kaufvertrags möglich?

(nicht überprüft) am 23 Januar, 2015 - 06:41

Sehr geehrter Gast,

leider können wir aus rechtlichen Gründen (Rechtsdienstleistungsgesetz) Ihre Frage nur bedingt beantworten. Nur so viel: Gemäß § 323 Abs.5 Satz 1 BGB ist bei Teilleistungen ein Rücktritt ohne weiteres hinsichtlich des ausgebliebenen Teils der Leistung möglich. Zwecks konkreter Formulierungsvorschläge verweisen wir Sie gerne an unseren Partner http://www.deutsche-rechtsanwaltshotline.de/. Dort erhalten Sie schnelle und kompetente Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Business-Netz-Redaktion

  • Antworten

Teillieferung erhalten vom Rest des Kaufvertrages zurücktreten

Gast Kommentar (nicht überprüft) am 21 Januar, 2015 - 16:51

Hallo,
ich habe leier nur eine Teillieferung erhalten. Diese möchte ich auch gerne behalten. Den noch ausstehenden Rest werde ich wohl nie erhalten. Daher möchte ich nur von diesem noch ausstehenden Rest vom Kaufvertrag zurücktreten. Geht das auch? Und wie muss ich das formulieren? Wir haben schon eine Fristsetzung zur Erfüllung der Restlieferung gestellt (Einschreiben mit Rückschein). Diese ist aber auch schon abgelaufen. Kann ich dementsprechend nur von einem Teil des Kaufvertrages zurücktreten und dann ein Mahnverfahren gegen die Person einleiten?

  • Antworten

Schadenersatz

BN-Redaktion (nicht überprüft) am 2 Oktober, 2014 - 10:38

Da ein anderer Händler den Artikel zum Kauf anbietet, liegt keine sogenannte objektive Unmöglichkeit vor, d. h. der Käufer kann vom Verkäufer auf die Erfüllung des Kaufvertrages durch Übereignung des bestellten Artikels bestehen. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung keine Lieferung, kann der Käufer vom Verkäufer die Differenz zwischen dem im Kaufvertrag vereinbarten Preis und dem höheren Preis eines anderen Anbieters als Schadenersatz verlangen.
MfG
Ihre Business-Netz-Redaktion

  • Antworten

Vielen Dank für den

anonymous (nicht überprüft) am 2 Oktober, 2014 - 04:00

Vielen Dank für den ausführlichen und hilfreichen Beitrag! Eine Frage habe ich allerdings noch; was ist, wenn der bestellte Artikel nicht lieferbar und bei anderen Händlern teurer ist? Muss der Verkäufer, mit dem ein Kaufvertrag geschlossen wurde, die Differenz tragen, welche der Käufer nun aufbringen müsste, um den gewünschten Artikel zu kaufen?

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