Ihre Rechte bei Lieferverzug: Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung – Das sind Ihre Rechte bei Lieferverzug
Die Rechte bei Lieferverzug lauten seit dem Inkrafttreten des sogenannten Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002:
- Rücktritt vom Kaufvertrag
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung
- Ersatz des Verzögerungsschadens
Lieferverzug liegt vor, wenn eine fällige Lieferung trotz Mahnung nicht erfolgt ist und der Verkäufer schuldhaft die Lieferung verzögert oder unterlassen hat, d. h. wenn der Verkäufer die Ware nicht zum vereinbarten Termin an den Käufer liefert. Denn nicht bei jedem Kauf wird die Kaufsache sofort unmittelbar an den Käufer übergeben. Häufig wird ein bestimmter Liefertermin (z. B. 01.05.2014) oder die Lieferung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (z. B. Lieferung innerhalb zwei Wochen) vereinbart. Der Käufer hat dann einen Anspruch darauf, dass die Ware zum vereinbarten Liefertermin geliefert wird. Erhält er die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so kann er entweder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.
Die Rechte beim Lieferverzug im Einzelnen
1. Rücktritt vom Kaufvertrag
Der Käufer hat bei Lieferverzug die Möglichkeit, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Die Rücktrittserklärung hat zur Folge, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, d. h. das Vertragsverhältnis wird so behandelt, als ob nie ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden wäre. Der Verkäufer muss die Ware nicht mehr liefern und der Käufer kann die Lieferung nicht mehr fordern. Hat der Käufer bereits den Kaufpreis entrichtet, so ist der Verkäufer verpflichtet, den erhaltenen Betrag zurückzuerstatten.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Käufer bei Lieferverzug den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären kann:
- Verkäufer und Käufer haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.
- Die Lieferung der Ware war fällig, d. h. der Verkäufer hätte die Ware bereits liefern müssen (ausnahmsweise kann der Käufer bereits vor der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden).
- Eine vom Käufer gesetzte, angemessene Frist zur Lieferung der Kaufsache ist erfolglos geblieben (entbehrlich ist die Fristsetzung beispielsweise, wenn der Verkäufer die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert).
- Hat der Verkäufer nur einen Teil der Ware rechtzeitig geliefert, so kann der Käufer den Rücktritt vom gesamten Vertrag nur erklären, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
- Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist für den Käufer ausgeschlossen, wenn der Rücktrittsgrund ganz oder überwiegend in seine Verantwortung fällt oder wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Käufer die ihm vereinbarungsgemäß angebotene Kaufsache nicht annimmt.
2. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Bei Lieferverzug kann der Käufer, anstatt den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auch in diesem Fall wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, d. h. das Vertragsverhältnis wird so behandelt, als ob der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Der Verkäufer muss die Ware nicht mehr liefern und der Käufer kann die Lieferung der Ware nicht mehr fordern. Erfolgte bereits eine Teillieferung oder hat der Käufer bereits den Kaufpreis bezahlt, so sind diese Leistungen zurückzuerstatten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer verlangen, wenn die nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:
- Es wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen.
- Die Lieferung des Kaufgegenstandes war fällig, d. h. der Verkäufer hätte die Ware bereits liefern müssen.
- Eine dem Verkäufer durch den Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung der Ware ist erfolglos verstrichen (nicht erforderlich ist die Fristsetzung, wenn der Verkäufer die Lieferung der Ware ernsthaft und endgültig verweigert).
- Hat der Verkäufer nur eine Teillieferung rechtzeitig erbrach, so kann der Käufer nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat.
- Sind die genannten Anforderungen erfüllt, so hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages durch den Verkäufer entstanden ist. Dazu zählen die Kosten, die dem Käufer dadurch entstanden sind, dass er die Ware endgültig nicht erhalten hat.
3. Ersatz des Verzögerungsschadens
Als Verzögerungsschaden wird der Schaden bezeichnet, der dem Käufer aus der verspäteten Lieferung der Kaufsache entsteht. Hat der Käufer trotz des Lieferverzugs noch Interesse am Erhalt der Ware, so verlangt er in der Regel den Ersatz des Verzögerungsschadens vom Verkäufer. Der Kaufvertrag existiert in diesem Fall weiter und der Käufer hat weiterhin einen Anspruch auf Lieferung der Ware.
Damit der Käufer einen aus dem Lieferverzug folgenden Schaden ersetzt bekommen kann, müssen diese Voraussetzungen vorliegen:
- Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.
- Die Lieferung der Kaufsache war fällig, d. h. die Ware hätte bereits geliefert werden müssen. Wurde im Kaufvertrag kein Lieferzeitraum vereinbart, so muss der Verkäufer die Leistung unmittelbar nach Abschluss des Vertrages erbringen. Ihm ist dabei eine angemessene Lieferzeit einzuräumen.
- Der Käufer hat den Verkäufer ordnungsgemäß gemahnt (oder Mahnung ist entbehrlich, weil der Verkäufer die Lieferung endgültig verweigert oder ein genaues Lieferdatum im Vertrag festgelegt wurde).
- Trotz Mahnung hat der Verkäufer noch nicht geliefert.
- Der Verkäufer hat den Lieferverzug verschuldet.
Praxis-Tipp
Weil der Käufer u. U. verpflichtet ist zu beweisen, dass er den Verkäufer gemahnt hat, sollte die Mahnung zwingend per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
Wichtiger Hinweis
Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Käufer sowohl die Lieferung der Kaufsache als auch Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen, der ihm durch den Lieferverzug entstanden ist. Der Verkäufer muss den Käufer finanziell so stellen, wie er stehen würde, wenn er die Ware rechtzeitig erhalten hätte. Verzögerungsschäden sind beispielsweise die Mahnkosten, ein etwaiger entgangener Gewinn der dadurch entstanden ist, dass die Ware nicht rechtzeitig geliefert wurde oder Leihgebühren für einen Ersatzgegenstand für die Zeit, in der der Käufer die bestellte Ware nutzen wollte.
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Kommentare
Man kann komplett
Man kann komplett vomKaufvertrag zurücktreten =)durch die Selbstinverzugsetzung des Verkäufers, ein Ausstellungsmodell kann sofort geliefert werden ...vielleicht im Laden mal schauen
Schuhe aus China bei Amazon bestellt
Ich habe Schuhe bei Amazon bestellt. Das späteste Lieferdatum war der 31.9. und bekommen habe ich sie erst am 20.10. Jetzt brauche ich sie nicht mehr und will sie zurückschicken und mein Geld zurück. Der Verkäufer meldet sich aber nicht mehr. Kann mir Amazon die Kosten rückerstatten? Oder wie komme ich wieder zu meinem Geld?
Wir haben im Online-Shop die
Wir haben im Online-Shop die Elektro Geräte bestellt nur weil sie sofort im Lager waren und voraussichtlich Fr-Montag geliefert werden sollten. Nun haben wir bis heute nichts erhalten, heute ist nur die Bestätigung gekommen, dass sie heute versendet wurden. ob sie morgen ankommen ist auch fraglich, so mussten wir unser Termin für die Küchenmontage um eine Woche verschieben. Dabei sind extra kosten entstanden. Haben wir da Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens?
Andere Lieferzeit per Mail als auf Website angegeben
Hallo erstmal, vielleicht hat ja jemand Ahnung dazu:
Ich habe mir eine Waschmaschine bestellt wo ich mit Angabe der Postleitzahl die Lieferzeit lesen konnte (3-5 Werktage). 2-3 Tage nach der Bestellung kam dann eine Mail dass die Ware nun "schon" in deren Lager angekommen ist und dann versendet werden kann, und ich solle mir nur noch einen Liefertermin aussuchen. Und zur Auswahl standen nur Termine die nicht früher als in Ca. 2 Wochen waren. Ich kann jetzt unmöglich nach meinem Umzug 2 Wochen lang nicht waschen, ist es möglich dass mir der Händler den Waschsalon zahlt/Rabatt gibt etc.?
Liebe Grüße
Schadenersatz
Hallo Frida,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Zunächst einmal zur Klarstellung: Man zeigt niemanden wegen Schadenersatzes an, sondern man macht einen Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend, indem man ihn vor einem orentlichen Gericht einklagt. D. h. für einen Schadenersatzanspruch ist nicht etwa die Polizeibehörde zuständig, sondern (abhängig vom Streitwert) das jeweils zuständige Amts- oder Landgericht. Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt spricht meines Erachtens einiges dafür, dass Sie entweder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären oder Schadenersatz verlangen können. Um auf Nummer sicher zu gehen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Business-Netz-Redaktion
Ebay Artikel nicht erhalten
Guten Tag,
ich habe am 3 Mai ein Artikel ersteigert für 85€. Da ich für die Versandkosten nach Belgien +20€ noch dazu zahlen sollte, teilte ich dem Verkäufer eine Adresse in Deutschland mit. Angeblich wurde der Artikel am Samstag, den 7 Mai verschickt..als ich nach 2 Wochen den Verkäufer kontaktiere, um mich nach den Verbleib des Artikels zu erkundigen wurde er ziemlich unfreundlich und "pampig". Er konnte mir nach einigen Tagen bereits weder sagen an welche Adresse noch an welchem Tag genau er das Päckchen (unversichert) abgeschickt hat.
Ich habe nach 6 Wochen eine Anzeige erstattet, da ich nicht weiterkam und der Verkäufer nicht kooperativ war.
Nachdem ich dem Verkäufer einen Screenshot der Email von der Kriminalpolizei gemailt habe, tauchte der Artikel auf wunderlicher Weise auf: es wurde zu Ihm zurück geschickt, da wohl die Adresse falsch war.
Ich bin mir sicher, dass er den Artikel nicht abgeschickt hat, da:
1) Der Verkäufer hatte für die Versandkosten innerhalb Deutschlands 4,50€ verlangt, dich jedoch in Belgien lebe, sollte ich 20€ dazuzahlen...vereinbart wurde 4,50 für einen Versand nach De: das Päckchen (eindeutig vom Foto, welches er mir geschickt hat) wurde mit 3,70€ frankiert obwohl es an die Belgische Adresse adressiert war.
Dies bringt mich zu Punkt 2:
Ich habe wohl versäumt ihm die Addresse in Köln mitzuteilen (oder jedenfalls finde ich die Email nicht), daher hat er meine alte Adresse (ohne Hausnummer!) aus eBay abgeschrieben - ich nehme an, da er die DE Adresse nicht hatte und angeblich der Artikel schon vor 6/8 Wochen verschickt haben sollte, konnte er keine andere hinschreiben und so tun als ob der Artikel gerade zufällig zurückgekommen ist.
Da er den Artikel nun bei sich hat, und die Bezahlung eh erhalten hatte, hatte ich ihn nach Rücksprache mit der zuständigen Kriminalkommissarin aufgefordert mir den zustehenden Artikel zu senden - was er ablehnt.
Meine Frage: ich will vom Kauf zurücktreten und mein Geld bekommen, zudem möchte ich ihn wegen Schadensersatz anzeigen. Hinsichtlich des letzteren, macht es Sinn in solch einem Fall? Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Frida
Hallo Veronika,ist die
Hallo Veronika,
ist die Kaufsache - wie in Ihrem Fall - mangelhaft, muss der Käufer zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer verlangen. Der Verkäufer soll so eine „zweite Chance“ zu vertragsgemäßen Erfüllung erhalten. Erst nachdem die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz verlangen oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Nach Ihren Schilderungen ist in Ihrem Fall die Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung ausgeschlossen (unmöglich), weil der besagte Strandkorb nicht mehr lieferbar ist. Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung wird der Verkäufer von seiner Leistungspflicht befreit, d. h. der Käufer kann zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Auf den Ihnen angebotenen Strandkorb müssen Sie sich jedenfalls nicht einlassen, wenn er Ihnen nicht gefällt. Vielleicht hat der Händler noch andere Strandkörbe im Angebot, die Ihnen gefallen könnten? Wäre das der Fall, könnte er Ihnen den Kaupreis betreffend entgegen kommen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, können Sie Schadenersatz fordern. Im Zweifel lohnt ein Anruf beim Anwalt.
Viele Grüße,
Redaktionsteam
Abmahnung?
Sehr geehrte Frau Nevsky,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Auch Ihre Frage betreffend möchte ich vorausschicken, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und auch nicht dürfen. Nur so viel: Haben Sie den Verkäufer bereits schriftlich abgemahnt? Das ist Voraussetzung für die Geltendmachung eines etwaigen Schadenersatzanspruchs.
Viele Grüße
Redaktionsteam
Strandkorb gekauft, nicht geliefert,Folgekosten entstanden
Sehr geehrte Damen und Herren, hier mein Problem.Ich habe über Groupon einen Strandkorb gekauft, angeblich wurde er beim Verladen beschädigt, somit keine Lieferung, nicht mehr vorrätig. Wir haben angefangen eine Plattform für den Strandkorb zu bauen wo der Strandkorb stehen sollte, wo unser Wäscheplatz ist, also Wäschespinne gekauft für 150€, eine Abdeckhaube für 82€ für den Strandkorb gekauft.Nun wollte ich wegen Nichterfüllung wenigstens die Abdeckhaube erstattet bekommen, da der Zeitpunkt für Zurückschicken verstrichen ist.Jetzt bat mir der Verkäufer einen anderen Strandkorb als Ersatz an , welcher mir aber überhaupt nicht gefällt, der zwar die gleichen Masse hat aber farblich überhaupt nicht dem entspricht den ich bestellt habe.Auch die Polsterung ist nicht so gut wie der andere. Habe ich ein Recht auf die Erstattung der Abdeckhaube des Preises als Schadenersatz?Ich möchte mich nicht auf die Ersatzlieferung einlassen, da mir der Strandkorb nicht gefällt , sonst hätte ich ihn ja gleich kaufen können, denn den gab es ja auch, aber den wollte ich ja nicht.Bis Donnerstag möchte der Verkäufer wissen wie meine Entscheidung ist, deshalb hoffe ich auf eine schnelle Antwort.Was muss mein nächster Schritt sein um an mein Geld zu kommen für die Abdeckhaube, weil ohne Strandkorb brauch ich auch keine Haube.Vielen Dank MfG Veronika
5. Der Verkäufer hat den Lieferverzug verschuldet
Vielen Dank für Ihren Artikel.
Unter Voraussetzungen für den Schadenersatz geben Sie an: 5. Der Verkäufer hat den Lieferverzug verschuldet.
Situation:
Smartphone in einem Geschäft am 28. April bezahlt, Abholung "voraussichtlich 9. Mai" angegeben, heute 13. Juni, immer noch keine Lieferung seitens Smartphoneherstellers für das Geschäft in Sicht.
Ist in diesem Fall das Geschäft mir gegenüber nicht schadenersatzpflichtig (falls ich einen Smartphone woanders für einen höheren Preis erwerben würde) - die Differenz zum höheren Preis, den ich woanders bezahlen würde?
Für Ihre Antwort
bedanke im mich im Voraus.
I.N.