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BGH: Einwilligung in Werbung gilt für mehrere Kommunikationskanäle

16. Juli 2018

Unternehmen und Werbewirtschaft haben lange darauf warten müssen – jetzt gibt es endlich eine höchstrichterliche Entscheidung, ob mit einer einzelnen Werbeeinwilligung Kunden über verschiedene Kommunikationskanäle angesprochen werden dürfen. Der BGH entschied im Februar 2018, dass es den wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht widerspricht, wenn sich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auch auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine gesonderte Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal sei – zumindest im entschiedenen Fall – nicht erforderlich.

 

 

Aufpassen

Der entschiedene Fall bezieht sich allerdings auf die Situation vor Inkrafttreten der DSGVO. Näheres dazu finden Sie im unten erwähnten Text. 

 

Der Fall

Konkret hatte sich ein Verbraucherverein gegen die Einwilligungserklärung der Telekom gewandt. Danach sollte die Telekom gegenüber Verbrauchern den folgenden Passus in ihren AGB durch gesondertes Anklicken (opt-in) nicht mehr verwenden dürfen:

„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T-GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.

Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der T-GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der T-GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten.“

Der Verbraucherverein hatte die Klauseln für die AGB wettbewerbswidrig gehalten (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG) - er sah darin eine unzumutbare Belästigung der Kunden durch Werbung. Er klagte zuerst erfolglos vor dem Kölner Landgericht, das Oberlandesgericht gab den Verbraucherschützern allerdings Recht.



 

Das Urteil

Die Telekom legte gegen die Entscheidung Revision beim BGH ein. Die Bundesrichter gaben dem Telekommunikationsriesen allerdings Recht. Laut BGH-Leitsatz widerspricht es den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in den AGB enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich. Darüber hinaus entschieden die Richter auch, dass die in den Telekom-AGB enthaltene Klausel, nach der der Kunde bis zu 2 Jahre nach Vertragsbeendigung beworben werden kann, zulässig sei.

BGH, Urteil vom 01.02.2018; Az.: III ZR 196/179

 

Die Bedeutung der Entscheidung

Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ist das Urteil für Unternehmen und Werbewirtschaft durchaus erfreulich. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass keine getrennten Einwilligungen für die verschiedenen Werbekanäle notwendig sind. Eine zeitliche Begrenzung einer einmal erteilten Einwilligung sieht nach Auffassung der Bundesrichter weder die hier herangezogene europäische Richtlinie 2002/58/EG noch § 7 UWG vor. Hieraus ergibt sich, dass die Einwilligung grundsätzlich nicht allein durch Zeitablauf erlischt. Die von der Telekom verwendete Begrenzung von zwei Jahren sei deshalb nicht zu beanstanden.

 

Wichtig: DSGVO kann Urteil konterkarieren

Was auf den ersten Blick für Unternehmen bezüglich der Werbung äußerst positiv wirkt, kann durch die neue DSGVO schon wieder konterkariert werden. In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde zwar festgestellt, dass die Telekom-Klauseln der Inhaltskontrolle auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Regelungen standhalten würden, was von dem betreffenden Verbraucherschutzverein übrigens auch nicht geltend gemacht wurde. Dies sieht seit dem 25.05.2018 allerdings anders aus, da mit der Einwilligung des Verbrauchers zur werblichen Kontaktaufnahme auch die Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten (bspw. E-Mail Adresse, Telefonnummer, Vertragsdaten etc.) verbunden ist und somit die DSGVO gilt. Die neue Datenschutzverordnung fordert allerdings bei mehreren Zwecken auch das Vorliegen mehrerer Verbrauchereinwilligungen. Je nachdem, wie die DSGVO-Vorgaben durch die Gerichte künftig ausgelegt werden, werden also doch wieder gesonderte Einwilligungen für jeden Vertriebsweg benötigt.

 

Online-Marketing

Gerade im Bereich des Online-Marketings wird die Bedeutung der DSGVO besonders deutlich. Lesen Sie diesbezüglich den sehr informativen Beitrag von Dr. Martin Schirmbacher. Der Fachanwalt für IT-Recht beschäftigt sich hier ausführlich mit Tracking, Targeting und Newsletter-Einwilligungen. Wenn Sie als Unternehmen eine Online-Marketing Agentur beauftragen, sollten Sie sich immer auch eine ausdrückliche DSGVO-Kompatibilität mit den geplanten Maßnahmen schriftlich garantieren lassen.

 

Tipp

Professionelle und seriöse Agenturen wie eMinded beraten Sie übrigens vor einer Auftragsvergabe kostenlos und unverbindlich. Sprechen Sie das Thema DSGVO dort unbedingt schon im Vorfeld an.

 

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Einwilligung, Werbung, Kommunikationskanäle, AGB, DSGVO, Vertrag, Klausel, Urteil, Online-Marketing, Verbraucherschützer, Einwilligungserklärung, Vertragsdaten, Verbraucherverein, BGH
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