10 €-Pauschale für Rücklastschrift in Mobilfunkvertrag ist unzulässig
10 €-Pauschale für Rücklastschrift in Mobilfunkvertrag ist unzulässig
Mobilfunkanbieter dürfen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Schadenspauschale für Rücklastschriften in Höhe von 10 € oder mehr verlangen.
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) kann äußerstenfalls ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren zugrunde gelegt werden – zuzüglich etwaiger Benachrichtigungskosten.
Der Fall
Der Deutsche Verbraucherschutzverein verlangt von einem Mobilfunkanbieter, Klauseln in seinen AGB zu unterlassen, die für Rücklastschriften eine Schadenspauschale in Höhe von 10 € und mehr festlegen.
Der Mobilfunkanbieter verlangte zunächst in seinen AGB für eine vom Kunden zu vertretene "Rücklastschrift" eine Schadenspauschale in Höhe von 20,95 €. Der Anbieter setzte im Anschluss an die Abmahnung in zwei Schritten die Schadenspauschale zunächst auf 14,95 € und dann auf 10 € herab. Der Verbraucherschutzverein fordert mit seiner Klage die Unterlassung der Verwendung der Klausel und die Zahlung der Gewinne, die der Mobilfunkanbieter durch die Verwendung der unwirksamen Klausel erzielt hatte, an den Bundeshaushalt.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gab der Klage statt. Die beanstandete Klausel in den AGB sei unwirksam, weil die Rücklastschriftpauschale von 10 € den nach § 309 Nr.5a BGB "gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden" übersteige. Die ursprünglich festgelegte Pauschale von 20,95 € habe seinerzeit die Pauschalen sämtlicher Konkurrenten des Mobilfunkanbieters überstiegen.
Auch die derzeit festgelegte Pauschale von 10 € sei im Vergleich zu den aktuellen Pauschalen für Rücklastschriften, die einige andere große Mobilfunkanbieter erheben, ungewöhnlich hoch. Der beklagte Mobilfunkanbieter habe zudem nicht schlüssig dargelegt, dass die jetzige Rücklastschriftpauschale von 10 € dem branchentypischen Schaden entspreche, der durch eine Rücklastschrift entstehe. Wollte man dem Kunden die Darlegungs- und Beweislast auferlegen, so würde er dadurch in eine praktisch aussichtlose Beweislast gedrängt, weil er in der Regel auch nicht ansatzweise die ganz in der Sphäre des Verwenders liegenden Kalkulationsprinzipien und -faktoren kennen könne. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3 € für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstehen.
Äußerstenfalls könne ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren von 3 € und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren von 8,75 € zugrunde gelegt werden, d. h. in Höhe von 5,87 €. Hinzu kämen die Benachrichtigungskosten, die vom Mobilfunkanbieter selbst mit 0,40 € kalkuliert seien, sodass sich allenfalls ein durchschnittlicher Schaden in Höhe von 6,27 € ergebe (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 2 U 7/12).
Durch Rücklastschrift anfallende Kosten dürfen nicht pauschaliert werden
Personalkosten und IT-Kosten für die Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich ist, darf der Mobilfunkanbieter nicht in die Schadenspauschale einrechnen. Im vertraglichen Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Personalkosten und systembedingte allgemeine Kosten, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages aufgewendet werden, nicht erstattungsfähig sind. Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn des Anbieters sind nicht durch die jeweilige Rücklastschrift verursacht, sondern durch einen Zahlungsverzug des Kunden und die unternehmerische Entscheidung, im eigenen Interesse den Kunden nach einer Rücklastschrift zu sperren und so von weiteren Umsätzen auszuschließen.
Wichtiger Hinweis
Als Rücklastschrift wird der Vorgang bezeichnet, mit dem eine bereits durchgeführte Abbuchung von einem Konto wieder rückgängig gemacht wird. Dabei wird der zunächst als negative Buchung auf dem Konto verzeichnete Betrag dem belasteten Konto wieder gutgeschrieben. Als Gründe für eine solche Rücklastschrift kommen in Betracht:
- die fehlende Deckung des belasteten Kontos,
- die mangelnde Autorisierung der fordernden Person oder
- Fehler in der Bankverbindung.
Verbraucherverbände haben Gewinnabschöpfungsanspruch
Das Gericht bejahte im Streitfall einen Gewinnabschöpfungsanspruch zu Gunsten des Bundeshaushalts für den vom Verbraucherverband gerügten Zeitraum vom 10.10.2011 bis zum 27.06.2012 im Sinne des § 10 Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).Voraussetzung für diesen Anspruch ist ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des § 3 UWG bzw. § 7 UWG sowie die dadurch erfolgte Gewinnerzielung zulasten einer Vielzahl von Abnehmern.
Anspruchsberechtigt sind gemäß § 10 UWG:
- Wirtschaftsverbände, denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören
- Verbraucherverbände
- Industrie- und Handelskammern
Der Mobilfunkanbieter im Eingangsfall hat vorsätzlich (bedingter Vorsatz genügt) eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und dadurch zulasten einer Vielzahl von Kunden Gewinne erzielt.
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