Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Hotels – Warum Dienstreisen jetzt sogar teurer werden
Seit dem Jahreswechsel beträgt die Mehrwertsteuer für Hotelübernachtungen statt 19% nur noch 7%. Das Hickhack um die Privilegierung der Hoteliers bei der Umsatzsteuer ist beendet – der ermäßigte Steuersatz Realität. Konsequenz ist aber nicht nur ein Gewinnzuwachs der Übernachtungsbranche, sondern auch eine gravierende Kostenerhöhung für Dienst- oder Geschäftsreisen.
Privatgäste profitieren, wenn die Steuerverminderung weitergegeben wird
Es ist höchst unwahrscheinlich, aber angenommen, die Beherbergungsbetriebe geben die Entlastung hinsichtlich der reinen Übernachtungen 1-zu-1 an die Gäste weiter, hat dies für Privatkunden einen Vorteil, da eine Übernachtung, die bisher 100 € inkl. MwSt (19%) kostete, jetzt mit 89, 91€ inkl. MwSt (7%) zu Buche schlagen würde.
Für Geschäftsreisen würde sich in diesem Fall allerdings nichts ändern, da Unternehmer und Selbstständige als Vorsteuerabzugsberechtige nach bisheriger und auch nach der neuen Regelung lediglich den Grundpreis (Nettopreis)von 84, 03 € zu bezahlen hätten und den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag entweder in Höhe von 15, 97 € (19% MwSt auf den Nettopreis) oder 5, 88 € (7% MwSt auf den Nettopreis) beim Finanzamt geltend machen könnten.
Gleichbleibende Bruttopreise sind für Unternehmen Preiserhöhung
Definitiv teuer wird es für Selbständige aber, wenn die Übernachtungspreise nicht gesenkt werden. Im Gegensatz zu privaten Gästen, die nach wie vor 100 € inkl. MwSt bezahlen würden, müsste der Selbständige in Zukunft 93, 45 € zuzüglich 6,55 % MwSt bezahlen. Wie gehabt, die Umsatzsteuer kann abgezogen werden, aber hinsichtlich des Nettopreises würde sich eine Steigerung von „sage und schreibe“ 11,20% ergeben. Ob sich dabei die Hoffnungen der Branche erfüllen, nach den drastischen Reduzierungen von Hotelbuchungen von Firmen, wieder Fahrtwind zu bekommen, kann zu Recht bezweifelt werden. Denn für Arbeitgeber zählt nur eines: Der Nettopreis! Bei einer Steigerung von über 10% ist nur schwer vorstellbar, wie einerseits Konjunkturaufschwung und anderseits erhöhte Übernachtungskosten für Unternehmen den rund 5 Millionen Geschäftsreisenden pro Jahr positiv und überzeugend vermittelt werden soll.
Frühstück wird Luxus
Die Ausgestaltung des durch das im Herbst letzten Jahres beschlossenen Wachstumsbeschleunigungsgesetzes sorgt aber für noch mehr Ärger. Viele Hoteliers sind verunsichert, weil das Frühstück nicht unter den niedrigeren Satz fällt. Folge ist, dass zukünftig zwei Abrechnungen erstellt werden müssen, eine für die mit 7 Prozent besteuerte Übernachtung und eine für das mit einer 19-prozentigen Mehrwertsteuer belegte Frühstück.
Musterformular zum Download
Führen Sie mit diesem Formular eine Reisekostenabrechnung durch.
Formular: Reiskostenabrechnung
Frühstück muss in tatsächlicher Höhe angegeben werden
Dies hat für Dienstreisen zu Folge, dass ein in der Rechnung gesondert ausgewiesenes Frühstück nicht mehr mit der bisherigen Pauschale von 4,80 € in Ansatz gebracht werden kann. Möglich ist nur noch ein Abzug in der tatsächlichen Höhe, was den Betrag der steuerfreien Erstattung für die reine Übernachtung senken wird. Denn erfahrungsgemäß bieten die wenigsten Hotels ein Frühstück unter dem erwähnten Pauschalbetrag an.
- Kommentieren
- 8313 Aufrufe